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1. Allgemeines

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Die Meldepflichten des Abs 2 und Abs 3 sind vor dem Hintergrund währungs- und konjunkturpolitischer Zusammenhänge zu sehen.[6] Die statistischen Meldungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs dienen zur Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland.[7] Zudem werden die Meldungen herangezogen, um den deutschen Beitrag zur Zahlungsbilanz der Europäischen Union und der Europäischen Währungsunion zu erstellen.[8] Diese Bilanzen dienen wiederum als Grundlage für wirtschaftspolitische Entscheidungen. Der ausführlichen Regelung von Meldepflichten wird auch eine dämmende Wirkung hinsichtlich des Ausmaßes von Meldepflichten zugeschrieben.[9]

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Andere außenwirtschaftliche Meldepflichten ergeben sich aus § 18 BBankG, der es der Bundesbank ermöglicht, Statistiken bei Kreditinstituten anzuordnen, und §§ 24 ff KWG, ua für die Errichtung von Zweigniederlassungen in anderen Staaten des EWR oder in Drittstaaten sowie grenzüberschreitende Dienstleistungen. Darüber hinaus wird auch das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und die nähere Ausgestaltung in der Außenhandelsstatistikverordnung (AHStatV) zur Erstellung der Zahlungsbilanz genutzt. Gegenstand des AHStatG ist aber – in Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Meldevorschriften der AWV – der grenzüberschreitende Warenverkehr. Daher ist insbesondere im Rahmen des Transithandels nach § 68 AWV eine trennscharfe Abgrenzung einzuhalten und zu beachten.[10]

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Die Außenwirtschaftsverordnung enthält viele verschiedene Meldevorschriften, die auf der Grundlage von Abs 2 und Abs 3 ergangen sind. §§ 64 ff AWV enthalten verschiedene Meldevorschriften im Kapitalverkehr, wie von Vermögen von Inländern im Ausland (§ 64 AWV), von Ausländern im Inland (§ 65 AWV) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 66 AWV). § 67 AWV betrifft Zahlungen von Ausländern an Inländer und umgekehrt; § 70 AWV betrifft Zahlungen der Geldinstitute, § 68 AWV betrifft Zahlungen im Transithandel, § 79 AWV Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen und § 70 AWV Zahlungen der Geldinstitute.

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Das Unterlassen einer Meldung bzw eine unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Meldung kann neben einem Zwangsgeld zur Verhängung eines Bußgelds führen.[11]

Außenwirtschaftsrecht

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