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VIII. Zuwiderhandlungen gegen Genehmigungsvorbehalte
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Außenwirtschaftsstrafrecht ist im Wesentlichen verwaltungsakzessorisches Strafrecht. Strafbar sind Verstöße gegen Ge- und Verbote, die sich aus verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder des Zollrechts ergeben. Besteht die Zuwiderhandlung darin, dass Handlungen ohne Genehmigung erfolgt sind, erfasst dies mehrere Gruppen von Verhaltensweisen: Dies trifft Fallgestaltungen, in denen eine Genehmigung nicht (mehr) vorliegt, sei es weil keine Genehmigung beantragt, weil sie versagt, widerrufen oder zurückgenommen wurde oder eine Genehmigung zwar beantragt wurde, aber zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung noch nicht erteilt war. Erteilt ist eine Genehmigung mit Bekanntgabe an den Empfänger nach § 41 VwVfG. Auch eine von der Genehmigungsbehörde zugesagte oder gar schon erteilte, aber noch auf dem Postweg befindliche Genehmigung entfaltet Rechtswirkungen erst mit Zugang beim Empfänger. Ohne Genehmigung handelt auch derjenige, dem zwar eine Genehmigung erteilt wurde, diese aber das Handeln nicht vollständig abdeckt, zB die Gültigkeitsdauer abgelaufen war, die Stückzahl oder der Wert der genehmigten Lieferung überschritten, an einen anderen als den genehmigten Empfänger oder an einen anderen als den genehmigten Ort geliefert wurde. Ohne Genehmigung handelt auch derjenige, der positive Kenntnis davon hat, dass der Endverbleib der Ware in einem anderen Land oder bei einem anderen Empfänger als dem in der Ausfuhrgenehmigung genannten liegt.[1] Ob Verstöße gegen eine Nebenbestimmung, Auflage oder Bedingung dazu führen, dass ein Handeln ohne Genehmigung vorliegt, hängt von der Art der Nebenbestimmung ab. Regeln diese lediglich die nähere Ausübung eines erlaubten Verhaltens, ändert deren Verletzung nichts daran, dass die Tätigkeit genehmigt ist (so zB bei Verstoß gegen Nebenbestimmungen Allgemeiner Genehmigungen); anders hingegen, wenn erst bei deren Beachtung ein ansonsten verbotenes Verhalten gestattet ist.[2]
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Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsakzessorietät handelt ohne Genehmigung auch derjenige, dem eine Genehmigung rechtswidrig verweigert wurde, selbst wenn sie nachträglich erteilt wird.[3] Insbesondere führt die bloße Genehmigungsfähigkeit eines Handelns ohne Genehmigung nicht zur Straflosigkeit oder Bußgeldfreiheit, sondern kann allenfalls im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden.[4] Von einer Genehmigungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn nach der gesetzlichen Rechtslage oder der Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörde eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen oder eine solche erteilt worden wäre.[5]
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Umgekehrt liegt ein rechtmäßiges Handeln immer dann vor, wenn dieses einer erteilten Genehmigung entspricht. Es kommt es nicht darauf an, ob diese Genehmigung materiell rechtmäßig ist. Auch rechtsfehlerhaft erlassene Genehmigungen sind wirksam und schließen eine Zuwiderhandlung aus, sofern der Rechtsfehler nicht so schwerwiegend ist, dass er nach § 44 VwVfG zur Nichtigkeit der Genehmigung führt.[6]
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§ 17 Abs 6 und § 18 Abs 9 AWG enthalten eine Durchbrechung des Grundsatzes der Verwaltungsakzessorietät. Danach wird eine aufgrund von Drohung, Bestechung oder durch kollusives Verhalten erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung so behandelt, als wäre keine Genehmigung erteilt. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in den Bußgeldvorschriften des § 19 AWG nicht. Da Täuschung, Bestechung oder Kollusion keine Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfG darstellen, ist auch ein auf diese Weise erlangter Verwaltungsakt so lange wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wurde.[7]