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2. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
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Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 25 ff StGB.[1] Täter ist daher derjenige, der die tatbestandsmäßige Handlung selbst begeht, also alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Mittäterschaft nach § 25 Abs 2 StGB liegt in Form arbeitsteiligen Verhaltens vor, wenn der Täter zwar nicht alle Tatbestandsmerkmals in eigener Person erfüllt, die Tat aber gemeinsam mit einem anderen begeht, sodass Tatbestandsmerkmale des einen Täters dem anderen zugerechnet werden. Ob ein Verhalten als Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) zu werten ist, bestimmt sich nach dem Grad des Interessens am Erfolg der Tat, dem Umfang der Beteiligung sowie der Tatherrschaft.[2]
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Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn ein planender Hintermann die Tat durch einen Tatmittler begeht, der selbst nicht in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, insbesondere der Tatmittler das Geschehen nicht vollständig überblickt, ihm das erforderliche Wissenselement fehlt oder er sich in einem Tatbestands- oder (unvermeidbaren) Verbotsirrtum befindet, er also nicht vorsätzlich oder nicht schuldhaft handelt. Mittelbare Täterschaft soll insbesondere in betrieblichen Organisationen und Unternehmen mit regelhaften Abläufen möglich sein.[3]
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Anstiftung (§ 26 StGB) begeht, wer den Entschluss zur Tatdurchführung bei einem anderen weckt und diesen zu einer vorsätzlich begangenen Tat veranlasst. Dabei muss der Anstifter die Haupttat in den wesentlichen Merkmalen und Grundzügen kennen, nicht hingegen in allen Einzelheiten.
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Beihilfe (§ 27 StGB) liegt vor, wenn der Gehilfe die Tat eines anderen lediglich unterstützen will. Dabei ist doppelter Gehilfenvorsatz erforderlich, nämlich die vorsätzliche Hilfeleistung sowie der Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat eines anderen. Erforderlich ist, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt.[4] Hingegen muss er die Haupttat nicht in allen Einzelheiten kennen, sondern es reicht aus, wenn er diese in groben Zügen ihrem Unrechtsgehalt nach erfasst. Erkennt er oder nimmt er billigend in Kauf, dass der von ihm geleistete Tatbeitrag als unterstützender Bestandteil einer Straftat benutzt wird, reicht dies für die Strafbarkeit aus, sofern sich der Gehilfe nicht eine völlig andere Tat vorgestellt hat und zwischen vorgestellter und tatsächlich begangener Tat noch eine Verwandtschaft besteht.[5] Bankmitarbeiter, die damit beauftragt sind, die Vereinbarkeit von Kundentransaktionen mit Embargovorschriften zu prüfen und diese freizugeben oder anzuhalten, werden idR nur als Gehilfen, nicht aber als Täter eines Embargoverstoßes anzusehen sein.[6] Dies jedenfalls dann, wenn nicht das Tatinteresse der Bank dem Gewicht nach demjenigen des Kunden gleichkommt. Beihilfe kann auch leisten, wer einem Ausführer, von dem er weiß oder annimmt, dass er eine ungenehmigte Ausfuhr begeht, die entsprechenden Waren zur Verfügung stellt.[7] Im Falle fahrlässigen Handelns läge insoweit wegen des Einheitstäterbegriffs sogar eine täterschaftliche Ordnungswidrigkeit vor.[8]
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In Fällen berufstypischer (sog neutraler) Handlungen, zB der Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen oder der Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer, genügt die Kenntnis des Gehilfen von der bloßen Möglichkeit eines Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen durch den Empfänger der Lieferung oder Leistung nicht, um eine strafbare Beihilfe annehmen zu können.[9] Vielmehr ist zu unterscheiden: Weiß der Hilfeleistende, dass der andere seine Unterstützungshandlung zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwenden wird, liegt stets eine Beihilfe vor. Umgekehrt genügt die bloße Möglichkeit einer Straftatbegehung noch nicht, um eine Beihilfe annehmen zu können. Anderes gilt nur dann, wenn die Verwendung zu strafbaren Zwecken offensichtlich oder jedenfalls weit überwiegend wahrscheinlich ist.[10]