Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 352
1. Organisations- und Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG)
Оглавление55
§ 130 OWiG enthält eine Bußgelddrohung für denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig die gebotenen Organisationspflichten oder Aufsichtspflichten nicht einhält. § 130 OWiG findet Anwendung auf den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, bei denen betriebsbezogene Pflichten verletzt werden. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört neben einer hinreichenden Organisation des Unternehmens auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung von Aufsichtspersonen und Mitarbeitern.[1] § 130 OWiG setzt die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus dem Bereich des Unternehmens voraus, bei der betriebsbezogene Pflichten verletzt wurden (sog Anknüpfungstat). § 130 OWiG ist ein Auffangtatbestand. Sofern der Betriebsinhaber selbst an der Anknüpfungstat beteiligt ist, findet § 130 OWiG keine Anwendung.
56
Die Organisationspflichten gebieten es dem Betriebsinhaber, Mitarbeiter und Aufsichtspersonen sorgfältig auszuwählen und darauf zu achten, dass sie die für ihre jeweilige Aufgabe erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. In Bereichen mit häufigen Rechtsänderungen, wie im Außenwirtschaftsrecht, setzt dies auch die regelmäßige Teilnahme an internen oder externen Schulungen und Fortbildungen voraus. Schließlich muss der Aufsichtspflichtige die Mitarbeiter anlassunabhängig kontrollieren. Jedoch müssen nur solche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, die praktisch durchführbar und zumutbar sind.[2] Zu weit geht es jedoch, zu fordern, dass der Aufsichtspflichtige monatlich mindestens ein Drittel aller Ausfuhrgänge überprüfen muss.[3] Umstritten ist, ob innerhalb von Konzernkonstellationen Unternehmen ihrerseits als Betriebsinhaber angesehen werden können, die Aufsichtspflichten gegenüber Tochter-, Enkel- und Beteiligungsgesellschaften treffen.[4] Die Geldbuße beträgt, wenn Anlasstat eine Straftat war, bis zu 10 Mio EUR (§ 130 Abs 3 S 2 iVm § 30 Abs 2 S 3 OWiG), im Fall einer Ordnungswidrigkeit bis zum Höchstmaß der hierfür angedrohten Geldbuße.