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c) Rechtsverordnung
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Sowohl Resolutionen des UN-Sicherheitsrats als auch Beschlüsse des GASP müssen durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs 1 in nationales Recht umgesetzt worden sein, wobei weiterhin erforderlich ist, dass diese Rechtsverordnung zur Begründung der Strafbarkeit wieder auf die Vorschrift des § 17 zurückverweist. Nicht nach § 17 Abs 1 strafbar ist daher die Zuwiderhandlung gegen Embargomaßnahmen, die nicht in einer spezifischen Rechtsverordnung nach §§ 74 ff AWV geregelt sind, sondern die lediglich „administrativ“ umgesetzt werden, indem keine nach § 8 Abs 1 AWV erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden.[18] § 17 Abs 1 ist anwendbar nur auf Verstöße gegen solche in einer Rechtsverordnung bezeichneten Sanktionsmaßnahmen, die sich im Rahmen der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder eines Beschlusses der GASP bewegen (sog Resolutions- bzw Beschlussvorbehalt). Insoweit haben UN-Resolutionen oder GASP-Beschlüsse strafbarkeitsbegrenzende Funktion.[19] Soweit Embargomaßnahmen nach nationalem Recht über eine Resolution des Sicherheitsrats oder einen GASP-Beschluss hinausgehen, werden die überschießenden Bestimmungen nicht von § 17 geschützt und können eine Strafbarkeit nicht begründen.[20] Eine Strafbarkeit entfällt daher auch dann, wenn eine Sanktionsmaßnahme geändert oder aufgehoben wird, unabhängig davon, wann die AWV angepasst wird. So ist ein Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Syrien gem § 74 Abs 1 Nr 16 AWV nicht mehr nach § 17 strafbar, da durch Beschluss 2013/255/GASP das verbindliche Waffenembargo aufgehoben wurde.[21] EU-Embargos allerdings sind vom Tatbestand des § 17 Abs 1 auch dann erfasst, wenn sie über eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hinausgehen.[22] Bleibt die in einer Rechtsverordnung genannte Embargomaßnahme dem Umfang nach hinter einer Resolution des Sicherheitsrats oder einem Beschluss der GASP zurück, kann nur das in der Rechtsverordnung untersagte Verhalten bestraft werden.[23] Der Verstoß gegen rein nationale Waffenembargos ist nicht von § 17, sondern von § 18 Abs 1 erfasst.[24]
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Der Beschluss- oder Resolutionsvorbehalt bedeutet in zeitlicher Hinsicht auch, dass eine Aufhebung, Änderung oder Außerkraftsetzung einer Embargomaßnahme unmittelbar auch die Ausfüllungsnorm entfallen lässt.[25] Wegen des Zeitgesetzcharakters von Embargomaßnahmen können jedoch zuvor begangene Zuwiderhandlungen weiterhin verfolgt werden. Ein Wiederinkrafttreten einer aufgehobenen oder außer Kraft gesetzten Resolution des UN-Sicherheitsrats führt zu einer Strafbarkeit nur dann, wenn eine neue nationale Ausfüllungsnorm geschaffen wird; die alte lebt nicht wieder auf.[26] Ebenso wirken Erfüllungsverbote für solche Geschäfte, die während eines Embargos untersagt waren, weiter fort.[27] Für die Strafbarkeit maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Tatbeendigung geltende Embargomaßnahme.[28]
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Die Rechtsverordnung nach § 17 Abs 1 muss ihrerseits die Voraussetzungen des Art 80 GG erfüllen, insbesondere dem Zitiergebot des Art 80 Abs 3 GG Rechnung tragen. Die entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrats oder Beschlüsse der GASP müssen jedoch nicht zitiert werden, da sie keine Ermächtigungsnormen darstellen.[29] Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG Genüge zu tun, sieht § 17 Abs 1 vor, dass die Rechtsverordnung ihrerseits auf diese Vorschrift zurückverweisen muss.[30]
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Die Ausfüllungsnorm zur Begründung der Strafbarkeit nach § 17 ist § 80 AWV,[31] die ihrerseits wiederum als Blanketttatbestand ausgestaltet ist und auf Verbote der §§ 74, 75 und 77 AWV verweist. § 80 Nr 1 iVm § 74 AWV verbietet die Ausfuhr von in Teil I Abschn A der Ausfuhrliste genannten Güter in die in § 74 Abs 1 AWV genannten Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Listen bzw Maßnahmen nach den in Abs 2 genannten Rechtsakten bezeichnet sind. § 80 Nr 2 iVm § 75 AWV enthält ausnahmslos geltende Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschn A der Ausfuhrliste genannte Güter, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in den dort genannten Ländern bestimmt sind. Die Länderlisten des § 75 AWV sind weniger umfangreich als die Länderliste des § 74 Abs 1 AWV, so dass in bestimmten Ländern Handels- und Vermittlungsgeschäfte durchgeführt werden können, obgleich unmittelbare Ausfuhren verboten sind. § 80 Nr 3 iVm § 77 AWV enthält Einfuhr-, Erwerbs- und Beförderungsverbote für in Teil I Abschn A der Ausfuhrliste erfasste Güter, die aus den dort bezeichneten Staaten herrühren.