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III. Deliktsnatur

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Bei § 17 handelt es sich um einen Blanketttatbestand, der lediglich die Strafnorm enthält. Zur Ausfüllung bedarf es einer Zuwiderhandlung gegen eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs 1 bezeichneten Sanktionsmaßnahme oder gegen eine aufgrund einer derartigen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung. Die Ausfüllungsvorschrift für Abs 1 ist § 80 AWV. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt,[7] da mit Vornahme der Zuwiderhandlung eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist.

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Die Tathandlungen des § 80 AWV bestimmen sich nach den Legaldefinitionen des § 2 AWG, nicht hingegen nach den internationalen Sanktionsnormen,[8] denn § 80 nimmt bei Bezeichnung der Tathandlung nicht ausdrücklich auf diejenigen Sanktionsmaßnahmen Bezug, deren Verletzung unter Strafe gestellt werden soll. Etwas anderes gilt aufgrund des Sanktionsvorbehalts nur dann, wenn der Sanktionsvorschrift ein engerer Tatbegriff zugrunde liegt als dem nationalen Recht.[9] Dessen ungeachtet sind die nationalen Strafvorschriften unionsrechts- bzw völkerrechtsfreundlich auszulegen.

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