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IV. Zeitliche Geltung

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§ 17 AWG gilt unmittelbar für alle seit dem 1.9.2013 begangenen Embargoverstöße. Ob für vor diesem Zeitpunkt begangene Handlungen nach dem lex mitior-Grundsatz § 17 als mildestes Gesetz nach § 2 Abs 3 StGB Anwendung findet oder aber § 34 aF, ist anhand einer Gesamtbeurteilung des jeweiligen Geschehens festzustellen. Wenn der Qualifikationstatbestand des § 34 Abs 6 aF verwirklicht war, stellt aufgrund der Absenkung des Strafrahmens von zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe § 17 das mildere Gesetz dar. Für einfache Verstöße nach § 34 Abs 4 aF ist hingegen die Altfassung das mildere Gesetz, da dieses lediglich als Vergehen ausgestaltet ist und dessen Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu 5 Jahren lag. Im Falle leichtfertigen Verhaltens ist die Strafdrohung zwischen Alt- und Neufassung identisch (§ 17 Abs 5, § 34 Abs 7 aF), so dass insoweit die Altfassung weiterhin Anwendung findet. Im Fall einfach fahrlässigen Verhaltens hingegen stellt § 17 das mildere Gesetz nach § 2 Abs 3 StGB dar, da fahrlässiges Handeln entgegen § 34 Abs 7 aF nicht mehr strafbar ist. Andererseits erfasst § 17 nicht nur Ausfuhrverstöße, sondern alle Arten von Zuwiderhandlungen gegen Embargovorschriften, so dass die Neuregelung bezüglich dieser Tathandlungen auch zu einer Strafschärfung führt.[10]

Außenwirtschaftsrecht

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