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I. Übersicht

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Nach der Neufassung des AWG stellt § 17 die Zentralnorm zur Bestrafung von Verstößen gegen Sanktionsmaßnahmen dar. Durch den Verweis auf Güter des Teils I Abschn A der Ausfuhrliste wird klargestellt, dass sich die Vorschrift lediglich auf Waffenembargos bezieht, nicht aber auf Verstöße gegen sonstige Embargovorschriften, deren Verletzung aber nach § 18 Abs 1 strafbar sein kann. Abs 2 enthält eigenständige Qualifikationstatbestände für den Fall des Handelns für einen fremden Geheimdienst sowie bei einer gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung, während nach Abs 3 die sowohl gewerbs- als auch bandenmäßige Begehung als weiterer eigenständiger Qualifikationstatbestand ausgestaltet ist. Alle Tatbestände stellen Verbrechen dar, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Abs 1) bzw. nicht unter einem (Abs 2) oder nicht unter 2 Jahren (Abs 3) geahndet werden können. Abs 4 sieht einen verringerten Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren für einen minder schweren Fall des Embargoverstoßes vor. Abs 5 bestimmt, dass auch leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen Embargovorschriften strafbar sind, allerdings mit deutlich reduziertem Strafrahmen. Durch Abs 6 wird klargestellt, dass ein Handeln mit einer rechtsmissbräuchlich oder kollusiv erlangten Genehmigung einem Handeln ohne Genehmigung gleichgestellt ist. Abs 7 schließlich sieht eine Strafbarkeit auch für reine Auslandstaten vor, sofern der Täter Deutscher ist.

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Gegen die Vereinbarkeit von § 17 Abs 1 mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz bestehen erhebliche Bedenken.[1] Der Gesetzgeber hat nämlich darauf verzichtet, das strafbare Verhalten selbst näher zu bestimmen. Der Begriff „Zuwiderhandlung“ lässt das konkrete verbotene Tun nicht erkennen. Strafbar sind nur solche Zuwiderhandlungen, die in einer wiederum auf § 17 zurückverweisenden Rechteverordnung bestimmt sind. Durch diese Regelungstechnik entscheidet aber nicht der Gesetzgeber über die Grundlagen der Strafbarkeit, sondern es bestimmt alleine die Exekutive, ob und in welchem Umfang zum einen eine Umsetzung der Sanktionsmaßnahme in nationales Recht erfolgt und zum anderen, ob und inwieweit ein Verstoß hiergegen mit Strafe bedroht sein soll.

Außenwirtschaftsrecht

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