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a) Resolutionen des UN-Sicherheitsrats

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Wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen sind in Art 41 der UN-Charta vorgesehen. Dadurch sollen Staaten dazu angehalten werden, einen Friedensbruch zu beenden oder eine Friedensbedrohung nicht fortdauern zu lassen. Durch Wirtschaftssanktionen wird versucht, Staaten durch die Unterbrechung oder Einschränkung von zwischenstaatlichem Handel (Boykotte, Embargos, Blockaden) oder die Beschlagnahme von staatlichen Auslandsvermögen zu isolieren.[12] Da Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zwar für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, aber keine unmittelbare Geltung haben,[13] bedarf es der Umsetzung in nationales Recht. Ist dies erfolgt, ist der Richter hieran gebunden und darf die Vereinbarkeit der Resolution mit der UN-Charta nicht mehr nachprüfen.[14] Aufgrund des Blankettcharakters besteht die Verpflichtung, Resolutionen des UN-Sicherheitsrats völkerrechtsfreundlich nach deren Sinn und Zweck auszulegen.[15]

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