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3. Einziehung

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Als Nebenfolgen kann entweder zusätzlich zu einer Geldbuße oder Strafe oder isoliert davon nach § 20 auch auf die Einziehung von solchen Gegenständen erkannt werden, die für eine Außenwirtschaftsstraftat oder -ordnungswidrigkeit erlangt wurde, sich auf sie bezieht oder die für ihre Begehung gebraucht wurde oder bestimmt war. Ferner können auch alle die Vorteile eingezogen werden, die der Täter oder ein Dritte für die Außenwirtschaftsstraftat oder -ordnungswidrigkeit erlangt hat.[1]

Außenwirtschaftsrecht

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