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3. Tathandlung
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Die Tathandlung besteht in der Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs 1 oder einer hierauf beruhenden vollziehbaren Anordnung, vorausgesetzt beide halten sich im Rahmen der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme und beziehen sich auf Güter des Teils I Abschn A der Ausfuhrliste. Im Regelfall werden Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Einfuhrverbote, aber auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte betroffen sein. Erfasst werden kann aber auch jedes sonstige Verhalten, soweit es nur in der Rechtsverordnung bzw. Anordnung umschrieben ist. Einzelheiten ergeben sich aus § 80 iVm §§ 74 ff AWV.