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1. Verstoß gegen Rechtsverordnung, Abs 1 Nr 1

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Die Tathandlung des Abs 1 Nr 1 liegt in der Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs 1, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kap VII der Charta der Vereinten Nationen oder einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Obgleich § 17 Abs 1 sich nicht auf § 4 Abs 2 Nr 1 oder 3 stützt, die die Umsetzung von Beschlüssen der GASP bzw Resolutionen des UN-Sicherheitsrats regeln, dürfte angesichts der Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in internationale Organisationen in diesen Fällen stets auch eine Gefährdung von Sicherheitsinteressen bzw. eine Verhinderung der Störung der auswärtigen Beziehungen vorliegen.[11]

Außenwirtschaftsrecht

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