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2. Unternehmensgeldbuße (§ 30 OWiG)

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Darüber hinaus kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft verhängt werden, wenn eine der in § 30 Abs 1 genannten Personen (vertretungsberechtigte Organe oder Gesellschafter, Generalbevollmächtigte, in leitender Stellung tätige Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte oder sonstige für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens oder für die Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung zuständige Person) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, sofern dabei die die juristische Person oder Personengesellschaft treffenden Pflichten verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert werden sollte. Die Straftat- oder Ordnungswidrigkeitsbegehung wird dabei dem Unternehmen zugerechnet, ohne dass dem Unternehmen hiergegen Entlastungsmöglichkeiten zustehen. Da die Verhängung einer Unternehmensgeldbuße aber im Ermessen der Verwaltungsbehörde steht, kann das Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Compliance-Systems dazu führen, dass von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen ist. Die Höhe der Geldbuße beträgt nach § 30 Abs 2 OWiG im Fall einer vorsätzlichen Straftat bis zu 10 Mio EUR, im Fall einer fahrlässigen bis zu 5 Mio EUR, iÜ nach dem Höchstmaß der Geldbuße einer Ordnungswidrigkeit. Reicht die Bußgeldobergrenze nicht aus, um den wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens aus der Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzuschöpfen, kann der Bußgeldrahmen nach § 17 Abs 4 OWiG überschritten werden.

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