Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 368
b) Beschlüsse des GASP
Оглавление12
Nach Art 215 AEUV kann der Rat im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen und hierzu die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu Drittländern aussetzen, einschränken oder ganz einstellen. Insoweit kann es Überschneidungen zu Art 75 AEUV geben, der das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten durch Verordnungen oder andere Gesetzgebungsverfahren zu treffen, insbesondere in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen, wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann.[16] Häufig werden im Rahmen des GASP Resolutionen des UN-Sicherheitsrates wiederholt, allerdings können GASP-Beschlüsse auch darüber hinausgehen oder unabhängig davon getroffen werden. Beschlüsse im Rahmen des GASP sind keine unmittelbar bindenden Rechtsakte und bedürfen der Umsetzung in nationales Recht. GASP-Beschlüsse sind gemeinschaftsrechtskonform auszulegen; bei Zweifeln über die Reichweite und Auslegung eines GASP-Beschlusses findet allerdings ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nicht statt.[17] Embargomaßnahmen, die auf unmittelbar geltenden Rechtsakten der EU beruhen, werden hingegen ausschließlich von § 18 Abs 1 erfasst.