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2. Verstoß gegen vollziehbare Anordnung
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Darüber hinaus ist strafbar auch die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung des BAFA, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Abs 1 Nr 1 erlassen wurde und die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kap VII der Charta der Vereinten Nationen oder einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Hierdurch soll die Möglichkeit bestehen, auch Verstöße gegen eine verwaltungsrechtliche Anordnung mit Strafe zu bewehren. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass in einer Rechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, die eine solche Bestrafung vorsieht.[37] Davon wurde bislang noch kein Gebrauch gemacht. § 80 AWV enthält keine entsprechende Strafnorm. Grundsätzlich wäre eine entsprechende Bestimmung aber möglich, wenn sich diese innerhalb der Verordnungsermächtigung hält und der Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist.[38]