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II. Gesetzesentwicklung
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Der Verstoß gegen Embargomaßnahmen war in § 34 Abs 4 aF seit Inkrafttreten des 7. Gesetzes zur Änderung des AWG[2] strafbar und umfasste Zuwiderhandlungen gegen Sanktionsmaßnahmen jeglicher Art, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kap VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen und die durch Rechtsverordnung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in nationales Recht übernommen wurden. Durch das 12. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes wurde der Kritik an der Unangemessenheit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren auch für Bagatellverstöße Rechnung getragen und ein differenzierteres Sanktionssystem geschaffen. § 34 Abs 4 aF wurde als Vergehen ausgestaltet, das im Grundfall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet wurde.[3] Lediglich besonders schwere Verstöße nach § 34 Abs 6 aF wurden als Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht. Zudem wurden nicht nur Embargos aufgrund einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sondern auch Verstöße gegen EG-Embargos in den Tatbestand aufgenommen.
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts wurden Verstöße gegen § 34 Abs 4 Nr 1 und Abs 6 Nr 3 aF in § 17 Abs 1 übernommen, sofern sie sich auf Waffenembargos beziehen. Zuwiderhandlungen gegen andere Embargovorschriften sind nach § 18 Abs 1 strafbar. § 17 Abs 1 erfasst nicht nur Ausfuhrverstöße, sondern auch Verstöße gegen sonstige Verbotstatbestände, insbesondere technische Unterstützung oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte, da deren Unrechtsgehalt dem der Ausfuhr gleichwertig ist.[4] Sämtliche vorsätzlichen Verstöße gegen Waffenembargos sind nunmehr als Verbrechen ausgestaltet; die Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten wurde auf ein bzw zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben, was zu einer Strafverschärfung führt.[5] Gleichzeitig ist durch die Aufnahme eines minder schweren Falls in Abs 4 der Tatsache Rechnung getragen, dass in bestimmten Fallkonstellationen die Verhängung derart hoher Freiheitsstrafen unangemessen sein kann. Hingegen stellt die Neuregelung im Hinblick auf den Qualifikationstatbestand des § 34 Abs 6 Nr 3 aF das mildere Gesetz dar, da die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Der fahrlässige Verstoß gegen Embargovorschriften (§ 34 Abs 7 aF) ist nicht mehr strafbar, nur noch im Falle der Leichtfertigkeit nach Abs 5.
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§ 17 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 ersetzen die Qualifikationstatbestände des § 34 Abs 6 aF und senken die Mindestfreiheitsstrafe von zwei auf ein Jahr ab. Hierdurch soll der Schwierigkeit der Abgrenzung von gewerblichem zu gewerbsmäßigem Handeln Rechnung getragen werden.[6] Eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren besteht nur noch für gewerbs- und bandenmäßiges Handeln. Zudem wird in Abs 2 Nr 1 ein neuer Qualifikationstatbestand für Beschaffungsoperationen fremder Staaten unter Einsatz ihrer Geheimdienste geschaffen. Hierdurch soll einerseits der erhöhten Gefährlichkeit bei geheimdienstlicher Tätigkeit, insbesondere durch staatliche Steuerung und auf Verdeckung angelegter Methoden, sowie der besonderen Verletzung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und dem Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze und damit einem erhöhten Unrechtsgehalt Rechnung getragen werden.
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§ 17 Abs 6 entspricht § 34 Abs 8 aF und passt den Wortlaut lediglich an die mittlerweile übliche Terminologie an. § 17 Abs 7 entspricht § 35 aF.