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d) Waffenembargo
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Weiterhin setzt § 17 voraus, dass sich die Rechtsverordnung, die der Durchführung von Resolutionen des UN Sicherheitsrats oder Beschlüssen des GASP dient, auf Güter des Teils I Abschn A der Ausfuhrliste, also auf Waffen, Munition oder Rüstungsmaterial, bezieht. Bestandteile und Zubehör für Militärgüter werden davon nur dann umfasst, wenn diese in der entsprechenden Listenposition ausdrücklich mit genannt sind. Dual-Use-Güter werden hiervon nicht erfasst, außer sie sind in Teil I Abschn A der Ausfuhrliste als für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert ausdrücklich genannt.[32] Dies setzt voraus, dass anhand objektiver Konstruktionsmerkmale eine militärische Verwendung vorliegt und die Ware daneben auch subjektiv hierfür vorgesehen ist. Die militärische Zwecksetzung der Ware muss aus ihrer objektiven, etwa technischen Konstruktion erkennbar sein.[33] Die ältere Rechtsprechung des BGH,[34] wonach bereits die Kenntnis der Verwendung einer Ware für militärische Zwecke ausreichend sein soll, um diese als „besonders konstruiert“ anzusehen, ist überholt. Im Falle einer Konstruktion oder Änderung für militärische Zwecke reicht nicht jede Anpassung einer zivilen Ware an eine militärische Zwecksetzung aus, vielmehr muss diese eine gewisse Erheblichkeit aufweisen.[35] Die Verletzung von Finanzsanktionen wird von § 17 Abs 1 auch dann nicht erfasst, wenn mit den Geldern Waffenlieferungen bezahlt werden.[36]