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3. Irrtumsfragen
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Unterliegt der Täter einem Irrtum, ist zu unterscheiden, worauf sich der Irrtum bezieht. Irrt sich der Täter über tatsächliche Umstände, liegt ein Tatbestandsirrtum iSv § 16 StGB vor, der den Vorsatz entfallen lässt und allenfalls zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung führen kann. Irrt der Täter über die Beschaffenheit einer Ware oder das Bestimmungsland, liegt ein Tatbestandsirrtum vor.[1] Umstritten ist, ob sich der Täter, der von der Notwendigkeit einer Genehmigung keine Kenntnis hat, in einem den Vorsatz ausschließenden ein Tatbestandsirrtum iSv § 16 StGB oder lediglich in einem Verbotsirrtum iSv § 17 StGB befindet, der den Vorsatz lediglich dann ausschließt, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Nach hM ist dabei danach zu differenzieren, ob durch die Verbotsnorm ein an sich erlaubtes Verhalten lediglich in seiner Ausübung kontrolliert werden soll (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) oder ob ein Verhalten generell untersagt ist und lediglich im Einzelfall gestattet wird (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Im ersteren Fall soll die Unkenntnis des Genehmigungserfordernisses einen Tatbestandsirrtum darstellen, während es sich im letzteren Fall um einen Verbotssirrtum handeln soll.[2] Daher wird bei einem Irrtum über die Genehmigungsbedürftigkeit einer Handlung ein Tatbestandsirrtum vorliegen, da das Genehmigungserfordernis zum objektiven Tatbestand gehört und sich der Vorsatz auch hierauf beziehen muss.[3]
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Nach hM wird angenommen, dass bei Blanketttatbeständen ein Irrtum über den Inhalt der Ausfüllungsnorm nicht zu einem Tatbestands-, sondern nur zu einem Verbotsirrtum führt. Daher soll die Unkenntnis von der Listung von Gütern als reiner Verbotsirrtum anzusehen sein,[4] ebenso die Unkenntnis über die Listung einer Person auf einer Embargoliste,[5] hingegen soll der Irrtum über die Existenz einer Listenposition wiederum als Tatbestandsirrtum einzustufen sein.[6] Diese Differenzierung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Bei Blanketttatbeständen gehört die Ausfüllungsnorm zum Tatbestand der Strafvorschrift, so dass ein Irrtum über das Ge- bzw Verbot der Ausfüllungsnorm als Tatbestandsirrtum zu qualifizieren ist.[7] Soweit keine Kenntnis über sachliche Tatumstände, wie dem Umstand der Listung einer Person auf einer Embargoliste besteht, handelt es sich richtigerweise um einen Tatbestandsirrtum.[8]
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Etwas anderes mag nur gelten, wenn Unkenntnis über die Reichweite des verbotenen Verhaltens besteht.
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Ein Verbotsirrtum führt zur Straflosigkeit nur dann, wenn er unvermeidbar ist. Bei Unternehmern tendiert die Rspr dazu, eine Vermeidbarkeit zu bejahen, da diese verpflichtet sind, sich über die für sie geltenden Vorschriften zu unterrichten.[9] Dies soll auch dann gelten, wenn sie nur gelegentlich Waren ein- oder ausführen.[10] Bei Privatpersonen besteht eine Erkundigungspflicht jedenfalls dann, wenn sie in Embargogebieten Geschäfte tätigen wollen, die nicht nur rein privater Natur sind.[11]