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2. Fahrlässigkeit
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Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Täter die ihn treffenden objektiven Sorgfaltspflichten verletzt hat, ihm die Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten möglich gewesen wäre und er die Tatbestandsverwirklichung vorhersehen und vermeiden konnte.[1] Dabei kann Bezugspunkt der Fahrlässigkeit auch die Übernahme von Aufgaben sein, denen der Täter nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen nicht gewachsen ist. In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz geht bei der Fahrlässigkeit der Täter davon aus, dass sich das Risiko einer Rechtsverletzung nicht realisieren wird, während beim bedingten Vorsatz der Täter diese Realisierung in Kauf nimmt. Gerade bei Gewerbetreibenden sind die Anforderungen der Rechtsprechung an die Einhaltung der für sie geltenden Rechtsregeln hoch. Dennoch muss man hierbei sowohl die Größe des Unternehmens als auch das Ausmaß der Befassung mit Exportkontrollfragen berücksichtigen.[2] Jedoch ist auch bei einem Arbeitsfehler im Massengeschäft ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht per se ausgeschlossen, selbst dann nicht, wenn Mitarbeiter eine Vielzahl von Sachverhalten unter großem Zeitdruck zu bearbeiten haben.[3] Allerdings dürfen die Sorgfaltsanforderungen an den Einzelnen in diesen Fällen nicht überspannt werden, denn Arbeitsfehler lassen sich auch bei einem an sich sehr sorgfältigen Beschäftigten nicht gänzlich ausschließen.
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Leichtfertigkeit stellt eine besondere Form der Fahrlässigkeit dar, die mit der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts vergleichbar ist. Leichtfertigkeit liegt dann vor, wenn der Täter in besonders grober Weise achtlos handelt, insbesondere dasjenige unbeachtet lässt, das jedermann einleuchten musste.[4] Es handelt sich dabei um ein extremes Maß an Fahrlässigkeit, das an Gleichgültigkeit oder Gewissenlosigkeit grenzt[5] bzw bei dem die den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt wurde.[6] Der Verstoß gegen die Berufspflichten eines Gewerbetreibenden, sich über die ihn treffenden gesetzlichen Pflichten zu erkundigen,[7] kann auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sein. Ein Indiz für Leichtfertigkeit ist es jedoch nicht. Insoweit dürfen die Anforderungen nämlich auch nicht überspannt werden,[8] da sich die Vorschriften der §§ 17 ff nicht nur an Unternehmer richten und besonders häufig Änderungen unterworfen sind.