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2. Räumliche Geltung

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Deutsches Strafrecht findet nach den §§ 3, 9 StGB bzw §§ 5, 7 OWiG dann Anwendung, wenn entweder der Handlungsort oder der Erfolgsort in Deutschland liegt. Handlungsort ist dabei der Ort, an dem der Täter gehandelt hat bzw an dem er im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen (§ 9 Abs 1 StGB, § 7 Abs 1 OWiG). Im Falle der Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) ist für den Teilnehmer zusätzlich auch Handlungsort der Ort, an dem er selbst gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen. (§ 9 Abs 2 S 1 StGB, § 7 Abs 2 OWiG). Im Fall der Mittäterschaft oder der mittelbaren Täterschaft ist Handlungsort auch der Ort, an dem der andere Mittäter oder der Tatmittler gehandelt hat.[1] Der Erfolgsort liegt dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder – im Fall des Versuchs nach § 22 StGB bzw der Vorbereitung nach § 30 StGB – nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (§ 9 Abs 1, Alt 2 StGB, § 7 Abs 1 Alt 2 OWiG). Im Fall der Ausfuhr liegt der Erfolgsort dort, wo die Außengrenzen überschritten wurden, ebenso im Fall der Einfuhr. Allein der Umstand, dass für im Ausland vorgenommene Handlungen eine Genehmigungspflicht im Inland besteht, zB bei der Vornahme von Handels- und Vermittlungsgeschäften oder der technischen Unterstützung, führt noch nicht zu einem Erfolgsort in Deutschland, denn tatbestandsmäßig ist die Vornahme der untersagten Tätigkeit, nicht aber die (Nicht-)Erlangung einer Genehmigung.

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§§ 17 Abs 7, 18 Abs 10 AWG führen zu einer Auslandserstreckung und stellen auch die im Ausland begangenen Taten dann unter Strafe, wenn der Täter Deutscher ist. Sie stellen eine Ausnahme zur Regelung des § 7 Abs 2 Nr 1 StGB dar, da dieser erfordert, dass die Tat auch am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist, was bei Außenwirtschaftsdelikten oftmals nicht der Fall ist. In Abweichung zu § 7 Abs 2 Nr 1 StGB ist nach § 9 Abs 2 S 2 StGB die Inlandsteilnahme an einer Auslandstat für den Teilnehmer stets nach deutschem Recht strafbar. Die Regelungen der §§ 17 Abs 7 und 18 Abs 10 AWG sind auf Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden.

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Bei Ordnungswidrigkeiten bestimmt § 5 OWiG, dass, sofern nichts anderes bestimmt ist, nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, die in Deutschland oder auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen wurden, das berechtigt ist, die Deutsche Bundesflagge oder das Deutsche Staatszugehörigkeitszeichen zu führen. Auch insoweit ist nach § 7 OWiG sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort maßgebend. Kann eine Ordnungswidrigkeit nach ihrem Tatbestand nur oder in der Regel außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs begangen werden, ist auch eine Ahndung von Auslandstaten möglich. In diesem Fall wird angenommen, dass der Bußgeldtatbestand eine (stillschweigende) andere Bestimmung iSv § 5 OWiG darstellt.[2]

Außenwirtschaftsrecht

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