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Anmerkungen

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[1]

Bülte JuS 2015, 769, 772.

[2]

AA Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Hoffmann § 24 Rn 41, der davon ausgeht, dass aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung die Legaldefinitionen des § 2 AWG zwingend auf die Tatmodalitäten der Straftatbestände anzuwenden sind, ihnen somit quasi „Filterwirkung“ gegenüber einem evtl weitergehenden Begriffsverständnis des Gemeinschafts- oder Völkerrechts zukomme und eine gemeinschaftsrechtsakzessorische Auslegung gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen würde.

[3]

MK-StGB/Schmitz § 1 Rn 60; NK/Hassemer/Kargl § 1 StGB Rn 22.

Außenwirtschaftsrecht

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