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III. Blankettvorschriften

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Bei den Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG und der AWV handelt es sich um Blankettvorschriften.[1] Die §§ 17–19 AWG enthalten lediglich die eigentliche Rechtsfolge, beschreiben aber nicht umfassend das strafbare Verhalten. Die verbotenen oder gebotenen Verhaltensweisen werden in anderen Vorschriften des AWG, der AWV oder in Rechtsvorschriften des Unionsrechts oder des Völkerrechts näher konkretisiert. Erst zusammen mit der Ausfüllungsvorschrift lässt der Blanketttatbestand das eigentliche strafbare Verhalten erkennen. Zum Teil liegen auch mehrstufige Blankettnormen vor, die kaskadenartig auf andere Ausfüllungsvorschriften des deutschen oder europäischen Gesetzgebers weiterverweisen.

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Infolge des Blankettcharakters sind die Straf- und Bußgeldvorschriften als akzessorische Regelungen ausgestaltet, deren Bedeutungsgehalt sich ohne Rückgriff auf die Ausfüllungsnorm nicht erschließt. Dies hat zur Folge, dass die in einer Strafnorm verwendeten Begriffe unterschiedliche Bedeutung haben können, je nachdem, welche Ausfüllungsnorm maßgeblich ist. So sind bspw für die Tathandlung des Ausführens in § 18 Abs 1 AWG die Begriffsdefinitionen in den unterschiedlichen unmittelbar geltenden Rechtsakten der EU maßgebend, für das Ausführen in § 18 Abs 2 Nr 1 AWG die Definition in § 2 Abs 3 AWG, für die Ausfuhr nach § 18 Abs 3 Nr 1 AWG die Definition in Art 2 Buchst k der VO (EG) Nr 2368/2002 und für die Ausfuhr nach § 18 Abs 5 AWG die Definition in Art 3 Abs 1 Dual-Use-VO.[2]

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Blankettvorschriften, insbesondere mehrstufige Blankettnormen, sind in besonderer Weise problematisch. Zum einen bestehen nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Auslegung der Straf- oder Bußgeldnormen, zum anderen steht deren Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot in Frage.[3]

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