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I. Novellierung des AWG
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Durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6.6.2013[1] wurden insbesondere die Straf- und Bußgeldvorschriften einer Neuordnung und Vereinfachung unterzogen. Dadurch sind überflüssige Vorschriften entfallen, die Übersichtlichkeit wurde erhöht und eine Vielzahl stark kritisierter unbestimmter Rechtsbegriffe aufgehoben.[2] Zudem wurden Begrifflichkeiten angepasst und vereinheitlicht. Bestimmte schwerwiegende Verstöße wurden im Falle vorsätzlichen Verhaltens als Straftat ausgestaltet, während fahrlässige Verstöße allesamt zu Ordnungswidrigkeiten herabgestuft wurden. Eine Ausnahme ist § 17 Abs 5, der im Fall eines leichtfertigen Verstoßes gegen ein Waffenembargo ebenfalls eine Strafbarkeit vorsieht. Die Strafbarkeit des Fördertatbestandes nach § 34 Abs 3 aF wurde aufgehoben, da dieser zum einen keine praktische Relevanz entfaltet hat, zum anderen aber inhaltlich fragwürdig ist und zudem die meisten Fallkonstellationen durch die Teilnahmestrafbarkeit erfasst sind. Verstöße gegen bloße Form-, Verfahrens-, Melde- oder Mitteilungspflichten stellen nur noch Ordnungswidrigkeiten dar. Dennoch werden auch die außer Kraft befindlichen Strafnormen der §§ 33 ff aF noch für einen gewissen Zeitraum auf Altfälle Anwendung finden.