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7. Fristenneubeginn bei Widerruf oder Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, Abs 7 S 1 Nr 1
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Abs 7 S 1 Nr 1 könnte künftig insb im Falle eines lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglichen Widerrufs praktisch relevant werden: Zwar können abgeschlossene Verwaltungsverfahren unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen werden, zB im Fall einer arglistigen Täuschung (Rücknahme) oder im Falle des nachträglichen Eintretens von Tatsachen, bei deren früherem Vorliegen der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht erlassen worden wäre (Widerruf). Letztgenannte Konstellation wurde in der Vergangenheit zB in dem öffentlich bekannt gewordenen Fall des deutschen Produzenten von Chipanlagen Aixtron relevant.[16] Falls aber der Widerruf des verfahrensbeendenden Verwaltungsakts (hier: Freigabe bzw Unbedenklichkeitsbescheinigung) allerdings zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingriffsfrist bereits abgelaufen ist, hatte das BMWi bislang keine Möglichkeit mehr, ein neuerliches Prüfverfahren zu eröffnen. Dies wird mit Abs 7 S 1 Nr 1 korrigiert: Eine erneute Prüfung wird künftig in solchen Fällen nicht am Ablauf der Eingriffsfrist scheitern.