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2. Rechtslage während des Schwebezustands

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Das ungenehmigte Rechtsgeschäft ist, wie sich aus Abs 1 S 3 ergibt, nicht nur relativ zwischen den Parteien, sondern auch gegenüber Dritten unwirksam. Ein Dritter behält daher diejenige Rechtsposition bei, die er während des Schwebezustands erlangt hat, unabhängig von der Kenntnis der weiterhin bestehenden Genehmigungsfähigkeit.[16] Ein zwischenzeitlicher Eigentumserwerb an einer Sache, auf die sich ein genehmigungsbedürftiges Verfügungsgeschäft bezieht, ist durch einen Dritten daher bspw möglich. Die Regeln zum Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten greifen nicht.[17]

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Darüber hinaus können sich aber während des Schwebezustands zivilrechtliche Pflichten der Parteien untereinander ergeben. Insbesondere sind die Parteien dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erteilung der Genehmigung gefährden oder vereiteln könnte. Sie sind vielmehr dazu angehalten das Wirksamwerden des Vertrags durch aktives Vorantreiben des Genehmigungsverfahrens zu fördern.[18] Für den Fall der Verletzung solcher Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten können sich für die andere Vertragspartei Schadensersatzansprüche ergeben, die sich auf das richten, was sie erhalten hätte, wenn der Vertragspartner die Genehmigung beantragt hätte.[19] Eine vertragliche Hauptleistung aus dem schwebend unwirksamen Vertrag kann jedoch hierdurch nicht beansprucht werden.

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Die Vertragsparteien können vertraglich Pflichten für den Schwebezustand und ein fristgebundenes Recht zum Rücktritt oder eine auflösende Bedingung für den Fall des negativen Verlaufs des Genehmigungsverfahrens festlegen, um die Risiken des Schwebezustands kalkulierbar zu machen.[20]

Außenwirtschaftsrecht

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