Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 303

Оглавление

§ 16 Urteil und Zwangsvollstreckung

(1) 1Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so kann ein Urteil vor Erteilung der Genehmigung nur dann ergehen, wenn in die Urteilsformel ein Vorbehalt aufgenommen wird, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die Genehmigung erteilt ist. 2Entsprechendes gilt für andere Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung nur aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels durchgeführt werden kann. 3Arreste und einstweilige Verfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde liegenden Anspruchs dienen, können ohne Vorbehalt ergehen.

(2) 1Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so ist eine Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt ist. 2Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung erworben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung.

Kommentierung

I.Inhalt und Bedeutung1, 2

II.Vollstreckungstitel (Abs 1)3 – 6

1.Verurteilung zur Leistung3 – 5

2.Andere Vollstreckungstitel und einstweilige Sicherungsmaßnahmen6

III.Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung (Abs 2)7, 8

Literatur:

Becker Zwingendes Eingriffsrecht in der Urteilsanerkennung, RabelsZ 1996, 691; Schulz Außenwirtschaftsrecht, 1965; Sieg/Fahning/Kölling Außenwirtschaftsgesetz, 1963.

I. Inhalt und Bedeutung

1

§ 16 befasst sich mit den prozessualen Folgen für Rechtsgeschäfte des Zivilrechts, die nach dem deutschen und europäischem Außenwirtschaftsrecht genehmigungsbedürftig sind und ermöglicht das Ergehen eines Urteils oder anderer Vollstreckungstitels unter Vorbehalt der Genehmigung. Die Regelung des § 15 zur materiellen Wirksamkeit von Rechtsgeschäften wird durch § 16 ergänzt. Eine behördliche Genehmigung soll nicht durch ein Zivilurteil ersetzt und eine Leistung somit erzwungen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht jedoch kein Bedürfnis, den Erlass eines Urteils von der Genehmigungserteilung abhängig zu machen, sofern die Vollstreckung nicht vor Erteilung der Genehmigung erfolgen kann.[1]

2

Der Anwendungsbereich des § 16 ist nach Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen auf genehmigungsbedürftige Erfüllungsgeschäfte oder Erfüllungshandlungen beschränkt.[2] Für unwirksame Verpflichtungsgeschäfte ergibt sich die Rechtsfolge schon aus dem systematischen Zusammenhang mit § 15: Eine Klage ist in diesem Fall als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf § 16 ankommt.[3] Ein wirksamer Anspruch ist demnach Voraussetzung für die Anwendung von § 16. Auch bei einem absoluten Verbot oder bei bestandskräftiger Verweigerung der Genehmigung, ist ein Rechtsgeschäft unwirksam und eine Klage abzuweisen.[4]

II. Vollstreckungstitel (Abs 1)

1. Verurteilung zur Leistung

3

Die Genehmigungsbedürftigkeit ist im Rahmen des § 16 als Einwendung ausgestaltet und steht den Streitparteien nicht als Einrede zur Disposition.[5] Das Gericht hat kein Ermessen, die Genehmigungserteilung abzuwarten. Dies gilt trotz der Formulierung „kann“ in Abs 1 S 1. Bei Entscheidungsreife hat das Gericht das Erfordernis der Genehmigung von Amts wegen im Urteilstenor vorzubehalten. Da die ZPO für den Fall der fehlenden außenwirtschaftlichen Genehmigung keine Verurteilung unter Vorbehalt vorsieht, ist eine Regelung im AWG erforderlich.[6] Während das Vorbehaltsurteil in der Zivilprozessordnung (Anerkenntnis § 302 Abs 2 und Urkundsverfahren § 599 Abs 2) eine auflösende Bedingung festlegt, handelt es sich in Abs 1 S 1 um eine aufschiebende Bedingung.[7] Das Urteil kann erst mit Bedingungseintritt, der Erteilung der Genehmigung, als Vollstreckungsgrundlage dienen.

4

Der Begriff des Urteils in Abs 1 S 1 umfasst neben dem Urteil aufgrund streitiger Verhandlung auch Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, Grund- und Teilurteile, sowie Beschlüsse, aus denen die Vollstreckung einer Leistung betrieben werden kann.[8] Feststellungs- oder Gestaltungsurteile ohne Vollstreckungswirkung sowie Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 795a ZPO) oder Vollstreckungsbefehle (§ 796 ZPO), die ohne vollstreckbare Ausfertigung vollstreckt werden können, sind hingegen nicht erfasst.[9]

5

Das zivilgerichtliche Urteil wirkt nur inter partes. Die Genehmigungsbehörde ist an ein rechtsfehlerhaftes, rechtskräftiges Urteil nicht gebunden und daher nicht verpflichtet, eine Genehmigung zu erteilen.[10] Gegen die rechtsfehlerhafte Verfügung eines Vorbehalts kann die beschwerte Partei jedoch mit Rechtsmitteln vorgehen.

2. Andere Vollstreckungstitel und einstweilige Sicherungsmaßnahmen

6

Andere Vollstreckungstitel, gem Abs 1 S 2 sind vornehmlich die in § 794 ZPO genannten Titel wie gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden.[11] In diesen Fällen ist der Genehmigungsvorbehalt, wie beim Urteil, in den Titel aufzunehmen.[12] Nicht erfasst sind Fälle, für die eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erforderlich ist, wie beim Vollstreckungsbescheid nach § 796 Abs 1 ZPO, da hier das Vorliegen der Genehmigung vor der Vollstreckung gar nicht mehr überprüft werden könnte.[13] Der Arrest nach § 929 Abs 1 ZPO und die einstweilige Verfügung nach § 936 ZPO sichern lediglich die zugrunde liegenden Ansprüche und sind nicht auf endgültige Befriedigung gerichtet sind. Sie können daher nach Abs 1 S 3 ohne Vorbehalt erlassen werden.[14]

III. Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung (Abs 2)

7

Abs 2 sichert als Pendant zu Abs 1 das Erfordernis der Genehmigungserteilung in der Zwangsvollstreckung und bringt § 726 Abs 1 ZPO zur Anwendung. Hiernach darf die vollstreckbare Ausfertigung nur und nur soweit erteilt werden, wie die (Teil-)Genehmigung, in Form eines Genehmigungsbescheids,[15] dem zuständigen Vollstreckungsorgan als Beweis vorgelegt wird.[16] Dies gilt auch, wenn das Genehmigungserfordernis erst nach Erlass des Titels entstanden ist und zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung besteht.[17]

8

Nach Abs 2 S 2 dürfen Erwerb und Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht bestehende Genehmigungserfordernisse für Rechtsgeschäfte umgehen.[18] Diese Regelung ist demnach materiell-rechtlicher Natur und von allen Vollstreckungsorganen zu beachten.[19]

Außenwirtschaftsrecht

Подняться наверх