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3. Wirksamwerden

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Nach Abs 1 S 2 führt die nachträgliche Genehmigung, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts, zu dessen zivilrechtlicher Wirksamkeit.[21] Bei einer Teilgenehmigung wird das Rechtsgeschäft, wiederum sofern dies mit § 139 BGB vereinbar ist, auch nur insoweit wirksam. Abs 1 S 2 HS 2 stellt nunmehr klar, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts auch dann eintritt, wenn das Genehmigungserfordernis nachträglich entfällt.[22] Wird die beantragte Genehmigung unangreifbar abgelehnt, entfällt die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und dieses wird endgültig unwirksam.[23]

Außenwirtschaftsrecht

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