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6. Fristverlängerung bei Zustimmung; Abs 5
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Neu ist, dass die Prüffristen des Abs 1 mit Zustimmung des unmittelbaren Erwerbers und des Veräußerers verlängert werden können – und zwar auf unbestimmte Zeit. Der Gesetzgeber hat sich auch hierbei an der Fusionskontrolle (§ 40 Abs 2 Nr 1 GWB) orientiert.[15] Ob diese Verlängerungsmöglichkeit praktisch relevant wird, bleibt abzuwarten. Es mag allerdings Konstellationen geben, in denen es im allseitigen Interesse sein könnte, mehr Zeit für die Prüfung zur Verfügung zu haben. Denkbar wäre ein Verlängerungsinteresse der Erwerbsbeteiligten zB in Konstellationen, in denen der bisherige Prüfverlauf eine klare Indikation gibt, dass erwerbsbeschränkende Verfügungen drohen könnten. Eine Verlängerung könnte den Erwerbsbeteiligten die Möglichkeit zu weitergehendem, entlastenden Sachvortrag geben.