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8. Fristneubeginn bei gerichtlicher Aufhebung, Abs 7 S 1 Nr 2
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Ebenfalls neu ist der in Abs 7 S 1 Nr 2 vorgesehene neuerliche Fristenlauf für den Fall, dass eine Untersagungsverfügung, eine Anordnung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Wäre eine Anordnung mit geringerer Eingriffstiefe oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit anderem Inhalt in einem solchen Fall aber angemessen, wird mit Abs 7 S 1 Nr 2 sichergestellt, dass dem BMWi die Möglichkeit bleibt, ein erneutes Prüfverfahren zu eröffnen und entsprechende, im Einzelfall verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen.