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IV. Wirksamkeit bei Meldepflicht (Abs 3)

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Abs 3 bezieht sich auf den Vollzug von Unternehmenserwerben in den Bereichen Kriegswaffen, Getriebe und Motoren für militärische Nutzfahrzeuge und bestimmte Produkte mit IT-Sicherheitsfunktion, die der strengen Meldepflicht nach §§ 4 Abs 1 Nr 1, 5 Abs 3, 60 AWV unterliegen. Nicht hierunter fallen Erwerbe von besonders sicherheitsrelevanten Unternehmen, die zwar meldepflichtig gem § 55 Abs 4 AWV sind, aber weiterhin den Regeln über die sektorübergreifende Prüfung gem §§ 55 ff AWV unterliegen.[36] Dies beabsichtigt die Bundesregierung mit dem am 31.3.2020 vorgelegten Gesetzentwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des AWG zu ändern.[37] Danach sollen künftig sämtliche meldepflichtigen Erwerbe unter Abs 3 fallen. Während der Monatsfrist des § 62 AWV für die Untersagung eines meldepflichtigen Erwerbs durch das BMWi, ist das vollziehende Rechtsgeschäft nach Abs 3 S 1 schwebend unwirksam. Das BMWi kann jedoch den Erwerb vor Ablauf der Prüffrist nach § 61 AWV freigeben und so das Verfahren beschleunigen und Rechtssicherheit schaffen.[38] Nach Abs 3 S 2 wird in diesem Fall oder wenn die Untersagung nicht rechtzeitig erfolgte, das Rechtsgeschäft endgültig wirksam. Abs 3 sieht in der neuen Fassung nunmehr vor, dass lediglich die Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam sind, die dem Vollzug eines derartigen Unternehmens dienen, während die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts unberührt bleibt.[39] Unklar ist indes, ob das schuldrechtliche Geschäft in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung des Abs 2 steht. Dies wäre sachgerecht und logische Konsequenz, wenn der Abs 3 als lex specialis zu Abs 2 zu sehen ist.[40] Dennoch kann eine so weitreichende Konsenquenz auf eine dem Wortlaut nach lediglich auf die sektorübergreifende Prüfung gem §§ 55 ff AWV anwendbare Vorschrift nicht gestützt werden. Dies beabsichtigt die Bundesregierung mit dem am 31.3.2020 vorgelegten Gesetzentwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des AWG zu ändern.[41] Der Wortlaut des Abs 2 soll danach auch die sektorspezifische Prüfung erfassen. Nach der vorgesehenen Gesetzesbegründung erfolgt diese Änderung klarstellend. Angesichts des bisherigen anders lautenden Wortlauts wird man dies aber wohl als konstitutive Änderung betrachten müssen. Abs 3 S 2 stellt klar, dass die Rechtswirksamkeit bei Nichterlass einer Untersagungsverfügung rückwirkend ab Vornahme des Rechtsgeschäfts eintritt. Abs 3 S 3 ordnet die entsprechende Anwendung von Abs 1 S 3 an. Rechte Dritter, die vor rückwirkendem Wirksamwerden begründet wurden, werden daher nachträglich nicht beschränkt, so dass nicht etwa nachträglich der Erwerb vom Berechtigten zu einem Erwerb vom Nichtberechtigten wird.[42]

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