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1. Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

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Genehmigungsbedürftige Geschäfte des Außenwirtschaftsrechts sind grundsätzlich unwirksam, wenn eine Genehmigung nicht vorliegt. Auch wenn dies nicht ausdrücklich bestimmt wird, zielt Abs 1 darauf ab, dass Rechtsgeschäfte unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt der Genehmigung geschlossen werden können.[5] Zwar enthalten auch die §§ 158 und 159 BGB grundsätzlich Bestimmungen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die unter einer Bedingung geschlossen wurden. Anders als in diesen Vorschriften vorgesehen, ist ein Rechtsgeschäft nach Abs 1 S 2 jedoch rückwirkend schon vom Zeitpunkt der Vornahme an wirksam und die Wirksamkeit tritt nicht erst ab Genehmigung des Rechtsgeschäfts ein. Demnach entspricht die Regelung des Abs 1 S 2 derjenigen in § 184 Abs 1 BGB, die jedoch unmittelbar nur für zivilrechtliche Genehmigungen gilt.[6] Ein Regelungsbedürfnis im AWG ist daher gegeben.[7]

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Die Vorschrift erfasst nur Rechtsgeschäfte im zivilrechtlichen Sinne, also zweiseitige Willenserklärungen und deren Vorfeldtatbestände (Options- und Vorverträge) sowie die darauf folgenden rechtsgeschäftlichen Erwerbstatbestände und einseitige Rechtsgeschäfte.[8] Falls nur die Durchführung des Rechtsgeschäfts oder eine Leistung genehmigungsbedürftig ist, wird bei Fehlen der Genehmigung das nicht genehmigungsbedürftige Verpflichtungsgeschäft nicht berührt.[9] Darüber hinaus kann faktisches Geschehen auch nicht unwirksam sein.[10]

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Eine Genehmigung iSd Vorschrift ist, unabhängig von deren Bezeichnung, jede regelnde Stellungnahme der zuständigen Behörde vor oder nach Vornahme des Rechtsgeschäfts. Nicht hierunter fallen verwaltungsinterne Gutachten oder Stellungnahmen.[11] Das Rechtsgeschäft muss tatsächlich und im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach deutschem Außenwirtschaftsrecht oder idem in Deutschland direkt anwendbaren Außenwirtschaftsrecht der EU, also etwa der Dual-Use-VO oder Embargoverordnungen genehmigungsbedürftig sein. Die fehlerhafte Vorstellung von der Genehmigungsbedürftigkeit ändert an den Rechtsfolgen des Abs 1 nichts.

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Nach Abs 1 S 1 ist die Rechtsfolge der fehlenden Genehmigung eines Rechtsgeschäfts dessen schwebende Unwirksamkeit.[12] Die Nichtigkeit nach § 134 BGB ist hiermit nicht angeordnet, da diese nicht rückwirkend wieder beseitigt werden könnte.[13] Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit tritt, soweit dies auch zivilrechtlich nach § 139 BGB zulässig ist, nur für den Teil eines Rechtsgeschäfts ein, auf den sich die Genehmigungspflicht erstreckt.[14] Das ungenehmigte Geschäft ist ausnahmsweise nach § 134 BGB nichtig, wenn gegen absolute Verbote ohne Genehmigungsvorbehalt verstoßen wird. Im Falle, dass die Genehmigungspflicht beiden Seiten bekannt ist aber trotzdem vorsätzlich missachtet wird, ist eine Nichtigkeit nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit jedoch abzulehnen, da Abs 1 weder vom Wortlaut noch von der Zielrichtung her auf Unkenntnis der Genehmigungspflicht abstellt.[15]

Außenwirtschaftsrecht

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