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3. Analogieverbot
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Aus dem Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG bzw Art 49 Abs 1 GrCh[1] abgeleitet ist das Verbot einer strafrechtsbegründenden oder strafrechtserweiternden Analogie, während ein Analogieschluss, der zu einer Reduzierung der Strafbarkeit führt, zulässig bleibt. Unklarheiten eines Tatbestands können durch die allgemein erkannten Auslegungsregeln beseitigt werden. Dabei darf jedoch der Wortlaut der Norm nicht überschritten werden. Fehlerhafte oder infolge von Gesetzesänderungen unrichtig gewordene Verweisungen führen dazu, dass eine Rechtsnorm insoweit leer läuft. Eine derartige Ahndungslücke kann, auch wenn es sich um auf ein offenkundiges Redaktionsversehen handeln sollte, nicht gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut korrigierend ausgelegt werden.[2]