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II. Geschütztes Rechtsgut

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Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 17 ff AWG und §§ 80 ff AWV dienen der Beschränkung des grundsätzlich freien Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland aus übergeordneten staatlichen Interessen,[1] namentlich der in § 4 Abs 1 AWG genannten.[2] Soweit Genehmigungspflichten vorgesehen sind, ist geschütztes Rechtsgut der staatliche Genehmigungsvorbehalt.[3] Steht die Verletzung unmittelbar anwendbarer Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts im Raum, ist Schutzgut die Durchsetzung des Rechtsanspruchs der Europäischen Union. Darüber hinaus dienen die Vorschriften den spezifischen Interessen des Staatsschutzes[4] sowie dem Interesse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung und der Stellung der Bundesrepublik Deutschland im Bündnissystem.[5] Im Bereich von Embargomaßnahmen ist Schutzgut die Sicherheit sowie die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und der Völkerfrieden.[6] Daneben können auch noch weitere Schutzzwecke hinzutreten.[7] Der Sache nach stellen die Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG und der AWV Gefährdungsdelikte dar.[8]

Außenwirtschaftsrecht

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