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a) Zur Tatzeit geltendes Recht

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Für die Strafbarkeit maßgebend ist nach § 2 Abs 1 StGB bzw § 4 Abs 1 OWiG das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht. Es kommt dabei nach § 8 S 1 StGB bzw § 4 Abs 1 OWiG auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt an, zu dem der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen. Der Zeitpunkt, zu dem der Taterfolg eintritt, spielt hingegen keine Rolle. Auch für die Strafbarkeit der Beihilfe kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme der Unterstützungshandlung an, nicht auf den Zeitpunkt des Handelns des Haupttäters, selbst wenn zwischen Vornahme der Unterstützungshandlung und der eigentlichen Haupttat ein sehr langer Zeitabstand liegt. Bei Rechtsänderungen während einer länger andauernden Tat kommt es hingegen nach § 2 Abs 2 StGB bzw § 4 Abs 2 OWiG auf die Rechtslage bei Tatbeendigung an.

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