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V. Einfluss von Gemeinschafts- und Völkerrecht

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Der Einfluss des europäischen Rechts auf das Außenwirtschaftsrecht ist beträchtlich. Die §§ 17 ff AWG, §§ 80 ff AWV nehmen zur Ausfüllung auf Rechtsakte der EG und der EU bzw Resolutionen des UN-Sicherheitsrats Bezug. Kollidiert nationales Recht mit Richtlinien oder Verordnungen, genießt das Unionsrecht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht.[1] Dies gilt auch dann, wenn nach Gemeinschaftsrecht Haftungsbefreiungen, bspw nach Art 12 Abs 2 VO (EU) Nr 269/2014, eingreifen.[2] Insbesondere bei Dual-Use-Gütern bestimmt Gemeinschaftsrecht auch darüber, inwieweit dem nationalen Gesetzgeber die Kompetenz zusteht, über die Regelung in der Dual-Use-VO hinaus Genehmigungspflichten vorzusehen.[3] Soweit Unionsrecht für die Auslegung exportkontrollrechtlicher Blankettvorschriften als Ausfüllungsnorm von Bedeutung ist, muss nationales Recht richtlinienkonform[4] bzw völkerrechtskonform ausgelegt werden. Allerdings ist dabei im Bereich des Strafrechts Zurückhaltung geboten.[5] Auch Entscheidungen des EuGH zur Auslegung von Unionsrecht kommt Entscheidungsvorrang zu. Allerdings setzt trotz des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht eine Strafbarkeit weiterhin voraus, dass die Strafnorm unter Berücksichtigung des Unionsrechts dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt.[6] Lässt sich eine unionsrechtlich gebotene Auslegung nicht mit Grundprinzipien des deutschen Strafrechts in Übereinstimmung bringen, stellt letzteres die äußerste Grenze zulässiger Auslegung dar.[7] Unionsrecht, das entgegen einer Verpflichtung nicht in nationales Recht umgesetzt ist, kann eine Strafbarkeit nicht begründen.[8] Umgekehrt kann sich der Bürger aber auf ihm günstiges Unionsrecht berufen, selbst wenn es nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Dies nicht nur dann, wenn Unionsrecht unmittelbare Geltung beansprucht oder die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, sondern wegen des Grundsatzes der unionsrechtsfreundlichen Auslegung auch schon vorher.[9] Aber auch sonst sind bei der Auslegung von Strafvorschriften die Grundfreiheiten zu beachten.[10] Kommt es auf die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit Unionsrecht oder die Auslegung von Unionsrecht an, kann die Notwendigkeit der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV und der Vorlage an den EuGH bestehen.

Außenwirtschaftsrecht

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