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2. Verstoß gegen Parlamentsvorbehalt

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Zum Teil wird der Exekutive auch die Möglichkeit eingeräumt, selbst die Verhaltensweisen zu konkretisieren, die als Straftaten zu bezeichnen sind, zB in § 17 Abs 1 AWG. Teilweise werden diese Verordnungsermächtigungen für verfassungswidrig erachtet, weil sie gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz bzw den Parlamentsvorbehalt verstoßen sollen.[1] Dieselben Bedenken werden auch gegen Verweisungen auf Rechtsakte der EU geltend gemacht. Diese Art der Verweisung ist jedoch nicht per se unzulässig. Bedenken in Bezug auf Verweisungen auf das Unionsrecht sind schon deshalb unbegründet, weil EU-Verordnungen ohnehin unmittelbar geltendes Recht sind und in gleicher Weise wie nationales Recht beachtet werden müssen.[2] Aber auch sonst ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, auf nur völkerrechtlich verbindliche Rechtsakte Bezug zu nehmen. Letztlich handelt es sich dabei auch lediglich um eine Frage der Regelungstechnik, denn hierdurch vermeidet der Gesetzgeber, den Wortlaut der in Bezug genommenen Rechtsakte zu wiederholen.[3] Allerdings gilt dies nicht unbegrenzt: Verweist der deutsche Gesetzgeber auf Unionsrecht, muss er wegen der fehlenden Strafrechtsetzungskompetenz der EU die Voraussetzungen der Strafbarkeit so hinreichend deutlich machen, dass dem Unionsrecht lediglich noch eine gewisse Spezifizierung des Straftatbestands überlassen wird.[4] Sowohl bei Verweisen auf Unionsrecht als auch dann, wenn deutsche Strafvorschriften der Umsetzung von Unionsrecht dienen, ist zusätzlich zu Art 103 Abs 2 GG auch das Bestimmtheitsgebot des Art 49 Abs 1 GrCh zu beachten.[5]

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Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn der Gesetzgeber der Exekutive die nähere Ausfüllung eines Straftatbestands überträgt. Insoweit muss der parlamentarische Gesetzgeber festlegen, aus welchen Gründen Straftatbestände angeordnet werden dürfen und welche Verhaltensweisen strafbar sein sollen. Hieran fehlt es bspw bei § 17 Abs 1 AWG. Dort obliegt es alleine dem Verordnungsgeber, zu entscheiden, welche Zuwiderhandlungen als Straftaten (und welche als Ordnungswidrigkeiten) verfolgt werden sollen. Da insoweit der Exekutive nicht nur die nähere Beschreibung des verbotenen Verhaltens, sondern die grundsätzliche Entscheidung überlassen bleibt, ob und ggf in welchem Umfang ein bestimmtes Verhalten überhaupt strafbar sein soll, ist dies weder mit dem Bestimmtheitsgrundsatz noch mit dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts vereinbar.[6] Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein aufgrund einer Rechtsverordnung bestimmtes Verbot der Umsetzung europa- oder völkerrechtlicher Verpflichtungen dient,[7] denn auch insoweit muss der Gesetzgeber bestimmen, ob und in welchem Umfang er diese Verpflichtungen mit Hilfe des Strafrechts schützen will. Keine Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz bestehen bei sog Entsprechungsklauseln wie bspw in § 18 Abs 1 oder § 19 Abs 4, bei denen durch Rechtsverordnung nur die schon in der Ermächtigungsvorschrift abstrakt umschriebenen strafbarkeitsbegründenden Umstände näher ausgestaltet werden sollen.[8] Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn die Art und Weise der Kontrolle, die Auswahl der betroffenen Warengattungen und Bestimmungsländer wegen der Situationsgebundenheit der Entscheidungen der Exekutive zu überlassen wird.[9]

Außenwirtschaftsrecht

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