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1. Vorsatz
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Vorsatz setzt nach § 15 StGB Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraus. Vom Vorsatz umfasst sein müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale des objektiven Tatbestandes. Dabei sind verschiedene Arten von Vorsatz zu unterscheiden: Absicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade auf die Tatbestandsverwirklichung und die Erreichung des Erfolgs ankommt. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale kennt oder als sicher voraussetzt, dass er den Tatbestand verwirklicht. Direkter Vorsatz liegt auch dann vor, wenn der Täter aufgrund seiner Tatmotivation den Erfolg lieber vermieden hätte, ihn aber für unvermeidlich hält.[1] Für die Strafbarkeit genügt jedoch auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Dieser liegt vor, wenn der Betroffene die Tatbestandsverwirklichung nicht als sicher voraussieht, sondern sie nur für möglich hält (Wissenselement), er aber gleichwohl nicht von der Vornahme der Tathandlung absieht, sondern die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt bzw es ist ihm gleichgültig, ob der als möglich erkannte Taterfolg eintritt (Wollenselement).[2] Bei einem konspirativen, auf Verschleierung ausgerichteten Verhalten, wird idR der Rückschluss auf zumindest bedingten Vorsatz nahe liegen.[3]