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1. Allgemein- und Sonderdelikte

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Allgemeindelikte können von jedermann begangen werden. Sie sind typischerweise solche, bei denen im Tatbestand „wer“ verwendet wird, ohne dass zusätzliche weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Sonderdelikte hingegen sind solche Straftatbestände, bei denen der Täter bestimmte persönliche Merkmale aufweisen muss, insbesondere die Täterstellung an einen bestimmten Status anknüpft. Die Abgrenzung zwischen Allgemein- und Sonderdelikten kann schwierig sein und ist im Einzelfall umstritten. IdR handelt es sich um Allgemeindelikte, wenn die Täterstellung maßgeblich von einer bestimmten Tathandlung oder Tätigkeitsbeschreibung abhängt.[1] So handelt es sich bei der unerlaubten Ausfuhr um ein Allgemeindelikt. Die Tathandlung besteht im Ausführen iSv § 2 Abs 3 AWG und setzt dem Wortlaut nach nicht einen Ausführer iSv § 2 Abs 2 AWG voraus.[2] Zudem liegt auch § 2 Abs 2 AWG ein materieller und nicht ein formeller Ausführerbegriff zugrunde, wonach Ausführer derjenige ist, der die Tätigkeit der Ausfuhr als Realakt vornimmt.[3] Gleiches gilt für die unerlaubte Einfuhr,[4] wenngleich Täter nur sein kann, wer als Einführer auftritt, da weder die Strafnorm noch die Begriffsbestimmung des § 2 AWG die Täterstellung von bestimmten Eigenschaften abhängig macht.[5] So kann bei Handeln ohne Genehmigung jeder Täter sein, auch wenn er selbst nicht zur Einholung einer Genehmigung verpflichtet ist, aber mit Täterwillen handelt, beispielsweise auch der Spediteur oder Frachtführer.[6]

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Wird hingegen für die Täterstellung an die Staatsangehörigkeit (Deutscher) oder den Wohnsitz bzw Sitz (Inländer) angeknüpft, handelt es sich um ein Sonderdelikt.[7] Ebenfalls um ein Sonderdelikt handelt es sich dann, wenn die Tathandlung von bestimmten öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Einzelfall abhängt, beispielsweise bei Zuwiderhandlungen gegen eine behördliche Anordnung, bei der Täter nur Adressat der Anordnung sein kann.[8] Daher handelt es sich um ein Sonderdelikt, wenn bei Catch-All-Bestimmungen, wie zB im Fall des Art 4 Abs 4 Dual-Use-VO, an die Kenntnis einer Person von einem kritischen Verwendungszweck abgestellt wird,[9] wobei im Fall des Art 4 Abs 4 Dual-Use-VO zusätzlich an die formelle Stellung als Ausführer angeknüpft wird.[10] Andererseits soll es sich in den Fällen des Verstoßes gegen Art 4 Abs 1 Dual-Use-VO nicht um ein Sonder-, sondern um ein Allgemeindelikt handeln. Zwar habe auch hier die durch Verwaltungsakt erfolgende Unterrichtung des Ausführers von der Genehmigungspflicht konstitutive Wirkung, aber der Straftatbestand des § 18 Abs 5 S 1 Nr 1 AWG knüpfe nur an die Vornahme der Ausfuhr an; insoweit zu § 70 Abs Abs 5a S 1 Nr 2 AWV aF eine Änderung eingetreten, als früher die Tathandlung davon abhängig war, das „er“ von der Behörde unterrichtet wurde.[11] Allerdings überzeugt diese Begründung nicht. Zwar spricht die Tathandlung der Strafnorm nur von Ausführen, das als Realakt verstanden werden kann. Allerdings ist bei Blanketttatbeständen immer die Ausfüllungsnorm in den Tatbestand hineinzulesen, diese richtet sich aber nur an den Ausführer.[12] Sonderdelikte stellen darüber hinaus diejenigen Tatbestände dar, die unmittelbar an die Eigenschaft als Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung anknüpfen.[13]

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Soweit Sonderdelikte vorliegen, kann Täter einer Straftat nur derjenige sein, auf den die besonderen persönlichen Merkmale zutreffen. Alle anderen Personen können lediglich Teilnehmer sein. Bei Sonderdelikten begründen die besonderen persönlichen Merkmale die Strafbarkeit, so dass beim Teilnehmer § 28 Abs 1 StGB Anwendung findet.

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