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4. Einheitstäter bei Ordnungswidrigkeiten

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Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gilt nach § 14 OWiG das Prinzip der Einheitstäterschaft. Danach ist jeder Beteiligte an einer Ordnungswidrigkeit wie ein Täter zu sanktionieren. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die eine mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe begründende Mitwirkungshandlung vorsätzlich vorgenommen wurde und der Haupttäter ebenfalls vorsätzlich gehandelt hat. § 14 OWiG hebt nur die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei der Bußgeldbemessung auf. Um Wertungswidersprüche zwischen dem Straf- und dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu vermeiden, setzt die Einheitstäterschaft sowohl bei der Teilnahme als auch der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft sowohl einen vorsätzlichen Tatbeitrag des Beteiligten als auch eine vorsätzliche Haupttat voraus.[1]

Außenwirtschaftsrecht

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