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3. Verantwortlichkeit des Ausfuhrverantwortlichen und des Exportkontrollbeauftragten

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Nach den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern ist von jedem Unternehmen, das Waffen und Rüstungsmaterial exportieren will, ein Ausfuhrverantwortlicher zu benennen. Dieser muss Mitglied der Geschäftsführung sein. Seine Aufgabe ist es, im gesamten Bereich alleinverantwortlich Anweisungen zu geben, Personal auszuwählen, Prozesse selbstständig zu installieren und Ausfuhrvorgänge zu überwachen. Seine Bestellung muss dem BAFA mittels einer „Verantwortungsübernahmeerklärung“ mitgeteilt werden und er ist verpflichtet, alle Ausfuhranträge selbst oder durch einen Vertreter unterzeichnen zu lassen. Strafrechtlich haftet der Ausfuhrverantwortliche aber nicht unumschränkt und automatisch und schon gar nicht ohne Exkulpationsmöglichkeit,[1] insbesondere werden ihm nicht jegliche Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern zugerechnet. Verantwortlich ist er nur insoweit, als er in eigener Person Verstöße gegen Ausfuhrvorschriften als Täter oder Teilnehmer begeht. Da er für die Einhaltung ausfuhrrechtlicher Vorschriften verantwortlich ist, kommt insbesondere eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht.[2] Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass kein hinreichendes Exportkontroll-Compliance-System installiert wurde,[3] darüber auch im Falle der Delegation von Aufgaben auf nicht hinreichend sachkundige Personen[4] oder bei einer unzureichenden Kontrolle und Überwachung der für die operative Bearbeitung eingesetzten Personen,[5] wobei jedoch hierbei zu beachten ist, dass der Ausfuhrverantwortliche nicht zur Kontrolle jeden Ausfuhrvorgangs selbst verpflichtet ist.[6]

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Der Exportkontrollbeauftragte ist idR ein Angestellter des mittleren Managements, der mit der Leitung eines Bereichs oder mit dem operativen Ausfuhrgeschäft beauftragt ist.[7] Insoweit ist er für alle in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tätigkeiten verantwortlich. Da er selbst in der Regel nicht berechtigt sein wird, eigenständig Organisationsstrukturen und Prozesse zu implementieren, kann ihn für unzureichende Organisationsstrukturen regelmäßig kein Vorwurf gemacht werden.[8]

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