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1. Abgrenzung Sterbehilfe im engeren und im weiteren Sinn

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Terminologisch ist von einer erst während des Sterbevorgangs geleisteten „Hilfe beim Sterben“ dann auszugehen, wenn das Grundleiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung irreversibel ist, einen tödlichen Verlauf genommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird.[77] Der BGH gestattet bei dauernder Entscheidungsunfähigkeit des Patienten einen Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder künstliche Ernährung.[78] Ist hingegen der Patient noch grundsätzlich lebensfähig und damit die unmittelbare Todesnähe noch nicht erreicht, spricht man von „Hilfe zum Sterben“.[79] In dieser Form ist Sterbehilfe anerkannt, wenn die Krankheit einen unheilbaren Verlauf genommen hat, selbst wenn etwa der komatöse Patient noch längere Zeit mit Hilfe der Apparaturen am Leben gehalten werden könnte.[80] Lebensverlängernde, insbesondere intensivmedizinische Schritte können in solchen Fällen unterbleiben und bereits eingeleitete Massnahmen abgebrochen werden.[81] In der Rechtsprechung sowie in der h.L. dürfte es indes anerkannt sein, dass der Patientenwille nicht nur bei unmittelbarer Todesnähe zu beachten ist – eine andere Auffassung wäre mit dem Selbstbestimmungsrecht nicht zu vereinbaren, da dies etwa bei Komapatienten zu Zwangsbehandlungen führte.[82] Mit der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung, welche durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009[83] erfolgte, stellt § 1901a Abs. 3 BGB in diesem Zusammenhang nun unmissverständlich klar, dass es auf Art und Stadium einer Erkrankung nicht mehr ankommt.[84] Der Unterscheidung in Sterbehilfe im engeren und weiteren Sinn kommt deshalb nur noch beschränkte Bedeutung zu.

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