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1.3 Anliegen des Buchs

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Sicherlich ist das Gutachterverfahren nicht ideal. Einige Veränderungen wie eine Verschlankung wurden durch die Strukturreform der Psychotherapie 2017 bereits umgesetzt: Der Bewilligungsschritt von 45 auf 60 Therapieeinheiten in der Verhaltenstherapie ist entfallen. Auch Berufsanfänger sind von der Berichtspflicht bei der Kurzzeittherapie befreit und müssen nicht erst 35 Genehmigungen sammeln. Eine Fortführung der Behandlung kann auch ohne erneute Begutachtung erfolgen. Das liegt nun im Ermessensspielraum der Krankenkassen. Die Zahl der Gutachter wurde mehr als verdreifacht. 2016 gab es 95 Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie 92 Gutachter für Verhaltenstherapie, also insgesamt 187 Gutachter. Im Januar 2019 waren 652 Gutachter bestellt, also mehr als dreimal so viel. Im Januar 2021 waren 585 Erst- und 57 Zweitgutachter bestellt. Hierdurch haben die einzelnen Gutachter weniger Antragsberichte zu begutachten und damit mehr Zeit, was der Sorgfalt und Qualität zuträglich sein dürfte. Dadurch ist nun ausgeschlossen, dass die Gutachtertätigkeit die wesentliche Einkommensquelle darstellt. Man wollte keine »Berufsgutachter«, die selbst nicht oder kaum psychotherapeutisch tätig sind, sondern ein Peer-Review-Verfahren. Voraussetzung für die Bestellung als Gutachter ist eine mindestens dreijährige vertragsärztliche Tätigkeit (§ 36 der Psychotherapie-Richtlinie und § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung). Gewiss sind weitere Verbesserungen wünschenswert. Nachvollziehbar ist auch, dass das Berichteschreiben für viele Psychotherapeuten nicht zu den angenehmsten Tätigkeiten zählt. Dennoch überwiegen meines Erachtens die Vorteile.

Ich plädiere dafür, eigene dysfunktionale Einstellungen in diesem Zusammenhang zu modifizieren. Das gelingt, wenn man sich die positiven Aspekte vor Augen führt. Die Antragsberichte haben nur dann positive Nebeneffekte wie Qualitätssicherung und Abdeckung wesentlicher Elemente der Dokumentationspflicht, wenn sie ernstgenommen und individuell gestaltet werden. Wenn Therapeuten die Notwendigkeit des Antragsberichts utilisieren, dient das der Erfüllung der Dokumentationspflicht und der Qualitätsoptimierung (Ubben 2017, S. 30).

Daher ist das Ziel dieses Buchs, Mut zu machen zu einem konzisen, schlüssigen und individualisierten Bericht. Die wesentlichen Ziele sind ein plausibles funktionales Bedingungsmodell, aus dem konkrete Therapieziele und ein individualisiertes Behandlungskonzept abgeleitet werden können. Durch das Buch soll der Leser ermutigt werden, den Bericht in seinen eigenen Worten zu schreiben und nicht Textbausteine aus Antragsbüchern oder aus Muster-Fallberichten zu verwenden, welche bei den Gutachtern Überdruss und Widerwillen erzeugen. Daher ist das Buch ausdrücklich nicht als Sammlung von Muster-Anträgen konzipiert, denn dies wäre das falsche Signal. Vielmehr soll der Leser Lust bekommen, seinen ganz persönlichen Stil zu finden und einen individualisierten Bericht zu schreiben – möglichst ohne copy and paste.

Der Antrag in der Verhaltenstherapie

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