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1.4 Was kommt nach der Abschaffung des Gutachterverfahrens?

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2017 wurde das Gutachterverfahren reformiert. Der Umfang der Berichte wurde reduziert. Die Begutachtung von Fortführungsanträgen ist faktisch entfallen. Mit nur einem Antragsbericht kann nun die verfahrensspezifische Höchstgrenze erreicht werden. Früher waren hierzu drei Begutachtungsschritte nötig. Diese Verschlankung führte bereits dazu, dass die Anzahl der Gutachten seit 2017 deutlich abgenommen hat. Zudem hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung das Gutachterverfahren zu einem Peer-Review-Verfahren umgestaltet, das als hochwertiges Qualitätssicherungsverfahren gelten kann. Dies erfolgte durch die Erhöhung der Anzahl der Gutachter und durch eine transparente Regelung der Bestellung zum Erst- und Zweitgutachter.

Ohne eine Evaluation dieser Strukturreform abzuwarten, wurde 2019 das Gutachterverfahren per Gesetz abgeschafft. Hier wurde durchregiert; der Selbstverwaltung wurde kein Spielraum gelassen. Dies erfolgte völlig überraschend in einem sogenannten Omnibusverfahren ohne ausreichende Beratung durch Berufsverbände und ohne nennenswerte parlamentarische Diskussion. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wurde beauftragt, bis Ende 2022 ein alternatives Verfahren der Qualitätssicherung zu erarbeiten. Wie dieses aussehen soll, ist nicht ansatzweise klar. Vermutlich ist die Alternative mit viel Bürokratie verbunden und stellt gegenüber dem bisherigen Gutachterverfahren eher einen Qualitätsverlust dar. Zu erwarten sind Fragebögen, die die Prozessqualität einer Psychotherapie nicht angemessen abbilden können. Wenn Begutachtung und Beantragung abgeschafft sind, wird es wahrscheinlich auch keine Kontingente mehr geben. Damit entfällt die Planungssicherheit für Therapeuten und Patienten. Wenn es kein vorab fest zugesichertes Kontingent mehr gibt, sind nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu erwarten. Die Psychotherapeuten befinden sich damit in einer ähnlichen Situation wie Ärzte in der somatischen Medizin: Nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressforderungen werden an der Tagesordnung sein. Doch nicht nur die Therapeuten sind die Leidtragenden des politischen Schnellschusses. Wahrscheinlich führt die erfolgte Gesetzesänderung auch zu einer Benachteiligung schwer kranker Patienten, für die es dann noch schwieriger als ohnehin schon wird, einen Therapieplatz zu finden. Zudem kann dies dazu führen, dass Patienten mit einer komplexen und komorbiden Erkrankung zu kurz behandelt werden. Der politische Wille war wohl eine Vereinfachung für Psychotherapeuten und Patienten. Das tatsächliche Ergebnis ist aber für Patienten und Therapeuten zweifelhaft und ungewiss. Das Gesetz von 2019 ist mit der heißen Nadel gestrickt. Der Gesetzgeber nahm sich nicht die Zeit für eine angemessene Beratung mit Fachverbänden und für die Antizipation der tatsächlichen Konsequenzen in der Praxis. Fazit: Das Gesetz ist vielleicht gut gemeint, aber nicht gut gemacht.

Der Antrag in der Verhaltenstherapie

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