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1.1 Die Krone (Titel II)

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In Artikel I,3 der spanischen Verfassung wird als Staatsform die parlamentarische Monarchie festgeschrieben. Der zweite Titel (Art. 56–65) ist dann ausschließlich der Krone gewidmet. Die Krone ist erblich, und die Regeln der Erbfolge werden in der Verfassung festgehalten. Der König ist als Staatsoberhaupt „Symbol der Einheit und des Fortbestands“ des spanischen Staates, hat als Schiedsrichter und Mittler für das reguläre Funktionieren der Institutionen zu sorgen und repräsentiert Spanien im internationalen Beziehungsgeflecht (Art. 56,1). Damit sind die Schlüsselbegriffe seiner Position genannt: ihr kommt ein hoher Symbolgehalt zu, und sie umfasst vor allem Repräsentationspflichten. Der politische Handlungsspielraum des Königs wird hingegen dadurch eng begrenzt, dass alle seine Handlungen der Gegenzeichnung durch den Regierungspräsidenten oder einen seiner Minister bedürfen (der Vorschlag und die Ernennung des Regierungspräsidenten selbst wird vom Präsidenten des Kongresses gegengezeichnet), auf die dann auch die Verantwortung für den Vorgang übergeht. Diese Regelung entspricht Art. 58 des deutschen Grundgesetzes, der eine vergleichbare Gegenzeichnungspflicht für die Anordnungen des Bundespräsidenten vorschreibt.

Im Unterschied zum deutschen Staatsoberhaupt hat der spanische König den Oberbefehl über die Streitkräfte inne (in der Bundesrepublik liegt die Befehls- und Kommandogewalt beim Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall geht sie auf den Bundeskanzler über; Art. 65a und 115b), und er besitzt das Recht, nach Ermächtigung durch die Cortes den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Er hat Anspruch darauf, über die Staatsgeschäfte informiert zu werden, und kann zu diesem Zweck auch den Vorsitz in den Sitzungen des Ministerrats übernehmen. Schließlich fungiert er als Schirmherr der Reales Academias.

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