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1.3 Regierung und Verwaltung (Titel IV, Art. 97–107)

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Über die Exekutivgewalt verfügt La Moncloa – damit ist in Spanien einerseits der Sitz des Regierungspräsidenten, eben der Madrider Moncloa-Palast, gemeint, andererseits aber auch die Regierung selbst, quasi das spanische Pendant zum ‚Weißen Haus‘. Sie ist zuständig für die Innen- und Außenpolitik, die zivile und militärische Verwaltung und die Verteidigung des Staates. Sie besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Ministern und den Staatsekretären.

Sind die Kongressabgeordneten gewählt, schlägt der König nach Beratung mit den Vertretern der Parlamentsfraktionen einen Kandidaten für das Amt des Regierungspräsidenten vor. Dieser Kandidat stellt dem Kongress sein politisches Programm vor (in Deutschland erst nach seiner Wahl) und bittet die Kammer um ihr Vertrauen. Wird er von der absoluten Mehrheit der Abgeordneten gewählt, ernennt ihn der König zum Präsidenten. Erreicht er die absolute Mehrheit nicht, erfolgt 48 Stunden später ein zweiter Wahlgang, in dem eine einfache Mehrheit für den Kandidaten genügt. Erreicht er auch diese nicht, wird mit weiteren Wahlvorschlägen das beschriebene Verfahren durchgeführt. Kann in einer Frist von zwei Monaten kein Kandidat eine Mehrheit auf sich vereinen, löst der König beide Parlamentskammern auf und beruft, mit der Gegenzeichnung des Kongresspräsidenten, Neuwahlen ein.

Die übrigen Regierungsmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten vom König ernannt und entlassen. Die einmal gewählte Regierung hat sich als Ganzes für ihre Politik vor dem Kongress zu verantworten. Jedes Regierungsmitglied muss sich den Anfragen (preguntas und interpelaciones) der Parlamentarier stellen und kann sich seinerseits in den Plenar- und Kommissionssitzungen äußern. Die reguläre Amtszeit der Regierung beträgt vier Jahre.

Der Regierungspräsident kann, nach Beratung mit dem Ministerrat, vor dem Kongress bezüglich seines Regierungsprogramms oder einer allgemeinen politischen Erklärung die Vertrauensfrage stellen. Das Vertrauen gilt bei einfacher Mehrheit der Stimmen als ausgesprochen.

Der Kongress hat seinerseits das Recht, ein konstruktives Misstrauensvotum zu stellen, wenn mindestens 10 % der Abgeordneten es fordern. Entzieht der Kongress der Regierung mit absoluter Mehrheit das Vertrauen, reicht die Regierung beim König ihren Rücktritt ein und der im Rahmen des Votums vorgeschlagene Kandidat wird zum Präsidenten ernannt.

Der Regierungspräsident ist nach Beratung mit dem Ministerrat befugt, die Auflösung einer oder beider Kammern des Parlaments zu beantragen, die dann vom König angeordnet wird. Zugleich wird das Datum für Neuwahlen festgesetzt.

Die Regelungen bezüglich Vertrauensfrage und Misstrauensvotum entsprechen weitgehend dem deutschen Grundgesetz, das freilich, anders als die spanische Verfassung, die Möglichkeit der Auflösung des Parlaments auf Vorschlag des Regierungschefs explizit an das Scheitern der Vertrauensfrage knüpft. Die spanische Verfassung macht lediglich die Einschränkung, dass der Premier die Auflösung nicht während eines laufenden Misstrauensantrags vorschlagen darf, womit dessen Befugnisse hier deutlich weiter reichen als die des Bundeskanzlers.

Zu den ranghöchsten Institutionen des spanischen Staates gehört ferner der Consejo General del Poder Judicial (CGPJ; Generalrat der Recht sprechenden Gewalt), das Selbstverwaltungsorgan der Justiz, das deren Unabhängigkeit von der Exekutive gewährleisten soll. Der Rat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und 20 vom Parlament gewählten Juristen. Ihm obliegen die Organisation der Auswahlverfahren zum Richterberuf sowie die Ernennung der ausgewählten Richter.

Über die ordnungsgemäße Einhaltung der Verfassung wacht ein Verfassungsgericht, das aus zwölf vom König ernannten Juristen mit mehr als fünfzehn Jahren Berufspraxis besteht. Je vier der Mitglieder werden von Kongress und Senat vorgeschlagen (jeweils mit ⅗-Mehrheit), zwei von der Regierung und zwei vom Consejo General del Poder Judicial. Ihre Amtszeit beträgt neun Jahre.

Eine Verfassungsreform bedarf der Zustimmung einer ⅗-Mehrheit in beiden Parlamentskammern. Falls diese nicht erreicht wird, kann eine paritätisch mit Kongressabgeordneten und Senatoren besetzte Schlichtungskommission gebildet werden, die eine gemeinsame Vorlage erarbeitet. Schlägt auch dieser Versuch fehl, kann der Änderungsvorschlag mit der absoluten Mehrheit im Senat und einer ⅔-Mehrheit im Kongress angenommen werden. Einem Referendum unterworfen wird der Reformvorschlag dann, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einer der beiden Kammern es fordern. Eine vollständige Reformierung der Verfassung oder eine partielle, die aber besonders sensible Bereiche wie den Vortitel, die Garantie der Grundrechte oder den die Krone betreffenden Titel II beträfe, erfordert eine ⅔-Mehrheit in beiden Kammern und zieht die sofortige Auflösung der Cortes nach sich.

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