Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 77

II. Umgang mit Gerüchten

Оглавление

74

Insbesondere bei Sachverhalten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und an denen, wie z.B. bei der Durchführung des EBA Stresstests, eine Vielzahl auch externer Personen beteiligt ist, besteht die Gefahr, dass zwischenzeitlich Gerüchte zu der Insiderinformation, die Gegenstand der Selbstbefreiung ist, aufkommen. Dies kann dazu führen, dass die Selbstbefreiungsvoraussetzung „Wahrung der Vertraulichkeit“ entfällt.

75

Werden während des Befreiungszeitraums Teile oder Details der Insiderinformation als Gerüchte öffentlich bekannt, so galt früher die Sphärentheorie der BaFin. Demnach war die Vertraulichkeit nur dann nicht mehr gewahrt, wenn das Gerücht aus der Sphäre des Emittenten stammte.[120] Nach Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 2 MAR ist nun eine Offenlegung der Insiderinformation notwendig, wenn ein hinreichend präzises Gerücht besteht. Dies gilt unabhängig davon in welcher Sphäre die Vertrauenslücke entstanden ist, da es nach Ansicht der ESMA zu zeitintensiv sei die Quelle des Informationslecks herauszufinden.[121] Hinreichend präzise ist ein Gerücht gem. BaFin, wenn die daraus abzuleitende Information darauf schließen lässt, dass ein Informationsleck entstanden ist, unabhängig von dessen Herkunft, so dass die Vertraulichkeit nicht länger gewahrt werden kann.[122] Willkürliche, diffuse Informationen, die einem Verbreiten von falschen oder irreführenden Informationen gleichkommen, in der Absicht den Emittenten richtigstellende Informationen zu entlocken, sind jedoch laut BaFin nicht als präzise anzusehen.[123]

76

Während der Selbstbefreiungsphase hat der Emittent die Presseberichterstattung sowie den Börsenpreis und die Handelsvolumina zu überwachen, um Indizien für einen etwaigen Bruch der Vertraulichkeit zu identifizieren. In der Regel wird mit dieser Aufgabe die Kommunikations- und/oder die Compliance-Funktion beauftragt sein. Sollten sich Anhaltspunkte für einen Vertraulichkeitsbruch ergeben, muss der Emittent unverzüglich beurteilen, ob weiterhin die Selbstbefreiungsvoraussetzungen vorliegen. Der Emittent muss zudem wirksame Vorkehrungen treffen, um bei einem unplanmäßigen Wegfall der Selbstbefreiungsvoraussetzungen eine vorzeitige Ad-hoc-Veröffentlichung unverzüglich vornehmen zu können. Dies erfordert in der Praxis, dass der Emittent die Ad-hoc-Mitteilung inkl. Selbstbefreiungsmitteilung an die BaFin für den Fall einer vorzeitigen Veröffentlichung bereits weitgehend vorbereitet, um schnell reagieren zu könne, insbesondere bei zunehmender Verdichtung des Sachverhalts oder bei aufkommenden Gerüchten.[124]

Kapitalmarkt Compliance

Подняться наверх