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5. Dauer der Selbstbefreiung

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Sind die tatbestandlichen bzw. sonstigen Anforderungen, die an eine wirksame Selbstbefreiung zu stellen sind, erfüllt, wird die mit Vorliegen der Insiderinformation bestehende Ad-hoc-Publizitätspflicht suspendiert. Diese Suspendierung besteht solange fort, wie die Selbstbefreiungsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass diese in der Dauer beschränkt wäre.[153] Für die Dauer der Selbstbefreiung ist deshalb auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Selbstbefreiung konstant zu beobachten.[154]

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