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7. Selbstbefreiung durch Vorratsbeschluss
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Von einer vorsorglichen Selbstbefreiung, die bzgl. eines konkreten Sachverhaltes im Einzelfall in Anspruch genommen wird, ist ein Vorratsbeschluss mit dem Inhalt, stets von einer Selbstbefreiung Gebrauch zu machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu unterscheiden.[160] Derartige Vorratsbeschlüsse werden nach nahezu einhelliger Ansicht zur Herbeiführung einer Selbstbefreiung nicht als zulässig erachtet.[161] Zur Begründung wurde nach alter Rechtslage angeführt, dass sich der Emittent gem. den Anforderungen des § 15 Abs. 3 S. 4 WpHG a.F. sowie § 8 Abs. 5 WpAIV mit der konkreten Selbstbefreiungssituation auseinanderzusetzen und die Selbstbefreiungsgründe zu prüfen habe.[162] Nichts anderes kann unter der Rechtslage der MAR gelten. Der Aufschub der Offenlegung der Insiderinformation erfolgt gem. Art. 17 Abs. 4 MAR „auf eigene Verantwortung“ des Emittenten. Laut ESMA bedeutet dies, wie schon nach alter Rechtslage, dass der Emittent sich mit der konkreten Insiderinformation und dem Vorliegen der Selbstbefreiungsgründe auseinandersetzen muss.[163] Gerade diese Voraussetzung allerdings würde ein Vorratsbeschluss nicht erfüllen.
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