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5.3 Die Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs des Wohnmietverhältnisses

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Der Übergang des Wohnmietverhältnisses auf den Erwerber hat nach § 566 I drei Voraussetzungen:

- ein Wohnraummietverhältnis (RN 177);
- die Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter[185];
- die Veräußerung des vermieteten und dem Mieter überlassenen Wohnraums durch den Vermieter[186].

Veräußert wird die Mietwohnung durch Auflassung und Eintragung des Wohngrundstücks oder der Eigentumswohnung ins Grundbuch[187] auf Grund von Kauf, Tausch, Schenkung oder eines anderen Verpflichtungsvertrags[188]. Nach § 566 I muss die Überlassung an den Mieter der Veräußerung vorausgehen[189]. Auf die Veräußerung eines Grundstücks, das der Mieter nur als Zugang zum Mietgrundstück benutzen darf, aber nicht besitzt, ist § 566 I nicht anwendbar[190].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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