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2. Das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit

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Das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit wird durch ordentliche befristete Kündigung beendet (§§ 542 I, 573, 580a).

Außerdem kann es aus wichtigem Grund jederzeit fristlos gekündigt werden (§§ 543, 569).

Die §§ 573 ff. schützen den Wohnungsmieter vor einer sozial nicht gerechtfertigten ordentlichen Kündigung (RN 250 ff.), und § 569 erschwert auch die fristlose Kündigung (RN 265 ff.).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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